KI-Transkription im Mandantengespräch: Was Kanzleien beachten müssen

Wer an einem Mandantengespräch teilnimmt und es ohne Zustimmung der anderen mitschneiden lässt, erfüllt in Deutschland unter Umständen selbst den Tatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, denn die Vorschrift erfasst nicht nur den außenstehenden Lauscher, sondern auch den Gesprächsteilnehmer (1). Ein KI-Bot, der im Videocall mitläuft, transkribiert und ein Protokoll erzeugt, wirft deshalb in Deutschland zuerst eine strafrechtliche Frage auf, bevor er eine Frage der Verschwiegenheit oder des Datenschutzes berührt, und zwar unabhängig davon, ob der eigene Anwalt ihn gebucht hat oder die Gegenseite. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Schutz bereits 2002 auf den Fall erstreckt, dass ein Gesprächspartner ohne Wissen des anderen eine dritte Person hinzuzieht (2). Wie ernst amerikanische Gerichte dasselbe Grundproblem inzwischen nehmen, zeigte am 13. August 2026 eine Entscheidung aus Kalifornien: Eine Bundesrichterin wies den Antrag des Anbieters Otter, die Sammelklage gegen ihn abzuweisen, in wesentlichen Teilen zurück. Nach dem Klagevortrag verarbeitet seine Software Mitschnitte von Videokonferenzen nicht nur im Auftrag der einladenden Person, sondern nutzt sie auch zum Training eigener Modelle (3). Für deutsche Kanzleien folgt daraus eine klare Reihenfolge: erst die Aufnahmeregeln klären, dann prüfen, ob der Anbieter innerhalb des Kreises der Verschwiegenheit steht.

Was ein KI-Notiz-Bot tatsächlich tut und warum er kein Chatbot ist

Ein KI-Meeting-Assistent unterscheidet sich von einem Chatbot, in den ein Anwalt oder Mandant Fragen eintippt, in einem entscheidenden Punkt: Er sitzt im Gespräch selbst. Vier Dinge geschehen dadurch, die ohne ihn ausblieben. Ein Dritter, der Anbieter des Werkzeugs, ist während des gesamten Gesprächs anwesend, auch wenn niemand direkt mit ihm spricht. Es entsteht eine Tonaufnahme, die es vor dem Einsatz des Werkzeugs nicht gab. Aus dieser Aufnahme entsteht ein Protokoll, dessen Formulierungen niemand im Raum genau so gesagt hat. Und beides, Aufnahme und Protokoll, wird gespeichert und je nach Anbieter zusätzlich zum Training weiterer Modelle genutzt. Was gilt, wenn Mandanten oder Anwälte Rat in ein KI-Werkzeug tippen, behandelt unser Leitfaden zum Anwaltsgeheimnis und KI; der vorliegende Beitrag vertieft den einen Absatz darin, der sich mit mithörenden Werkzeugen befasst.

Am Markt haben sich drei Bauformen durchgesetzt, die sich rechtlich deutlicher unterscheiden, als es die Werbeversprechen der Anbieter vermuten lassen. Am auffälligsten ist der sichtbare Bot, der als eigener Teilnehmer der Videokonferenz beitritt, meist mit eigenem Namen, wie es Otter oder Fireflies tun. Unauffälliger arbeitet die in die Videoplattform eingebaute Funktion, etwa die Aufzeichnungs- und Zusammenfassungsfunktion von Microsoft Teams, Zoom oder Google Meet: Sie kommt ohne sichtbaren zusätzlichen Teilnehmer aus, holt aber denselben Plattformanbieter zusätzlich in den Kreis. Am schwersten zu erkennen ist schließlich die Aufzeichnung über das Gerät eines einzelnen Teilnehmers, ohne dass ein Bot beitritt oder eine Plattformfunktion sichtbar aktiviert wird; das Werkzeug Granola wirbt sogar ausdrücklich damit, dass niemand im Raum bemerke, dass es mitläuft, und ist deshalb seit dem 30. Juli 2026 selbst Gegenstand einer Klage in Kalifornien (4). Für die Frage der Verschwiegenheit ist die Bauform zweitrangig, entscheidend ist in allen drei Fällen dieselbe Tatsache: Ein Dritter verarbeitet den Inhalt eines vertraulichen Gesprächs, und die Kanzlei muss wissen, zu welchem Zweck.

Was sich 2025 und 2026 geändert hat

Die Rechtsentwicklung der vergangenen zwölf Monate kam fast ausschließlich aus den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich, obwohl das zugrunde liegende Problem europäische Kanzleien ebenso betrifft.

Der Ausschuss für Berufsethik der New Yorker Anwaltskammer veröffentlichte am 22. Dezember 2025 seine Stellungnahme 2025-6 speziell zu KI-Werkzeugen, die Mandantengespräche aufzeichnen, transkribieren und zusammenfassen (5). Sie verlangt die vorherige Zustimmung des Mandanten, bevor ein KI-System das Gespräch mitschneidet, und zwar auch in amerikanischen Bundesstaaten, in denen rechtlich die Zustimmung nur einer Partei ausreichen würde. Hinzu kommen eine sorgfältige Prüfung des Anbieters, unter anderem zu Speicherort, Speicherdauer, Verwendung zu Trainingszwecken und Herausgabepflicht in einem Gerichtsverfahren, sowie eine unabhängige menschliche Prüfung jeder KI-erzeugten Aufnahme kurz nach ihrer Entstehung. Ihre zentrale Beobachtung: Nicht die fertige Zusammenfassung sei das eigentliche Risiko, sondern die Entstehung und Existenz der zugrunde liegenden Tonaufnahme selbst. Nutzt der Mandant ein eigenes Aufzeichnungswerkzeug, empfiehlt die Stellungnahme, dies im Mandatsvertrag zu regeln, mit vorheriger Ankündigung, Vorlage beim Anwalt und dem Hinweis, dass eine ungeprüfte KI-Zusammenfassung nicht bindend ist.

Am 5. August 2026 folgte Stellungnahme 2026-2 desselben Ausschusses, zu Gesprächen mit anderen Personen als dem eigenen Mandanten (6). Ihr Grundsatz: Im Zweifel sollte ein Anwalt überhaupt nicht aufzeichnen, sofern kein guter Grund im Einzelfall besteht, und wo er es doch tut, muss er die Absicht offenlegen und die Zustimmung aller Beteiligten einholen, unabhängig vom Zustimmungsstandard des jeweiligen Ortes. Besonders praxisnah ist der Abschnitt zum Fall, dass die Gegenseite selbst ein KI-Werkzeug mitlaufen lässt: keine Kontrolle über dessen Sicherheitsvorkehrungen, keine Möglichkeit, die Genauigkeit zu prüfen, meist kein Zugriff auf das Protokoll.

Die Klagen gegen Anbieter reichen über Otter hinaus. Eine Teilnehmerin einer von Fireflies.ai protokollierten Videokonferenz, die selbst kein Konto bei dem Anbieter besaß und dessen Bedingungen nie zugestimmt hatte, macht seit dem 18. Dezember 2025 vor einem Bundesgericht in Illinois geltend, ihre Stimme sei ohne ihr Wissen als biometrisches Merkmal erfasst worden (7). Beim Anbieter Granola, dessen Geschäftsmodell gerade darin besteht, dass andere Gesprächsteilnehmer die Aufzeichnung nicht bemerken, reichte am 30. Juli 2026 eine Gesprächsteilnehmerin Klage ein, deren Äußerungen ein anderer Teilnehmer mit dem Werkzeug erfasst hatte (4). In keinem dieser Verfahren ist über die Vorwürfe in der Sache entschieden; Otter hat lediglich einen Antrag auf Abweisung der Klage teilweise verloren, und die Vorwürfe gegen alle drei Anbieter sind bislang nicht bewiesen, sondern erst schlüssig behauptet. In London warnte die Aufsichtsbehörde für Solicitors am 17. August 2026 allgemein vor dem Vertraulichkeitsrisiko von KI-Werkzeugen, ohne Notiz-Bots eigens zu erwähnen, und verwies auf eine Entscheidung, wonach ein sorgloser Umgang mit KI und Mandantenmaterial die Vertraulichkeit verletzen und das englische Legal Professional Privilege endgültig entfallen lassen kann (8).

Für Deutschland, die Niederlande und Frankreich gilt unverändert: Keine Rechtsanwaltskammer, keine Datenschutzaufsichtsbehörde und kein Gericht hat, soweit für diesen Beitrag recherchiert werden konnte, bisher eine eigene Position speziell zu KI-Transkriptionswerkzeugen in Mandantengesprächen veröffentlicht. Das ist eine echte Lücke, und sie bedeutet, dass sich die Antwort aus dem allgemeinen Straf-, Berufs- und Datenschutzrecht zusammensetzen muss, das im Folgenden zunächst für Deutschland, danach für die Niederlande und Frankreich dargestellt wird.

Darf das Gespräch überhaupt aufgezeichnet werden?

Deutschland

§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt es unter Strafe, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt auf einen Tonträger aufzunehmen, und richtet sich nicht nur gegen den außenstehenden Lauscher, sondern auch gegen den Gesprächsteilnehmer selbst, der ohne Zustimmung der anderen mitschneidet (1). Ein Videocall zwischen Anwalt, Mandant und gegebenenfalls Gegenseite ist ein geschlossener, klar abgegrenzter Personenkreis und damit nichtöffentlich im Sinne der Vorschrift; der berufliche Charakter des Gesprächs ändert daran nichts. Wer den KI-Bot ohne Wissen der anderen Teilnehmer mitbringt, riskiert damit persönlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, unabhängig davon, was später mit der Aufzeichnung geschieht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Grund dafür 2002 festgehalten: „Schutz besteht jedenfalls auch davor, dass ein Kommunikationspartner ohne Kenntnis des anderen eine dritte Person … einbezieht“ (2); wer heimlich eine Mithörvorrichtung einschaltet, verletzt damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des anderen, unabhängig davon, ob überhaupt etwas gespeichert wird.

Ob eine reine Live-Transkription ohne Speicherung von Audiodaten unter dieselbe Strafnorm fällt, ist in der Literatur umstritten und bislang von keinem Gericht entschieden. Eine 2026 veröffentlichte Untersuchung einer Münchner Kanzlei vertritt die Auffassung, § 201 StGB lasse sich nur umgehen, wenn das Werkzeug keine dauerhafte Tonaufnahme anlegt, sondern flüchtig im Arbeitsspeicher verarbeitet, lokal statt in einer Cloud läuft, keine Sprechererkennung aktiviert und die Daten nicht zum Training verwendet. Sie kommt zu dem Schluss, dass gewöhnliche, im Auslieferungszustand betriebene Transkriptionswerkzeuge diese Bedingungen fast nie erfüllen (9). Das ist eine Literaturmeinung, keine Rechtsprechung: Eine Gerichts- oder Kammerentscheidung speziell zur KI-Transkription eines Mandantengesprächs konnte für diesen Beitrag nicht gefunden werden. Die praktische Konsequenz bleibt deshalb dieselbe wie beim klassischen Diktiergerät: vorher ankündigen und die Einwilligung aller Beteiligten einholen.

Niederlande und Frankreich im Vergleich

Die Niederlande stellen strafrechtlich auf die Teilnahme ab: Die Artikel 139a und 139b des niederländischen Strafgesetzbuchs stellen Mithören und Aufzeichnen nur unter Strafe, wenn dies nicht im Auftrag eines Gesprächsteilnehmers geschieht, sodass ein Teilnehmer selbst grundsätzlich auch ohne Wissen der anderen aufzeichnen darf (10). Die berufsrechtliche Regel 4 der Gedragsregels advocatuur 2018 ist strenger und bindet den Anwalt ausdrücklich: Wer einen Dritten aktiv mithören lässt oder ein Gespräch aufzeichnet, muss dies vorher ankündigen, und die amtliche Erläuterung stellt klar, dass dies auch für automatisierte Gesprächsaufzeichnungen gilt und jede, auch künftige, Möglichkeit der Bild- und Tonspeicherung erfasst (11). Bloßes Mitschreiben fällt nicht darunter; ein KI-Bot, der Ton speichert und einen externen Anbieter mithören lässt, fällt nach Wortlaut und Zweck der Regel dagegen darunter.

Frankreich schützt gesprochene Worte über Artikel 226-1 Code pénal, der die Aufzeichnung von Äußerungen bestraft, die „à titre privé ou confidentiel“ gefallen sind, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und 45.000 Euro Geldstrafe (12). Die Vorschrift enthält eine für KI-Bots wichtige Vermutungsregel: Geschieht die Aufzeichnung sichtbar und mit Wissen der Betroffenen, ohne dass sie widersprechen, obwohl sie dazu in der Lage wären, wird ihre Einwilligung vermutet. Ein Bot, der als eigener, benannter Teilnehmer erscheint, verschiebt die Analyse deshalb zugunsten desjenigen, der ihn eingeladen hat, solange niemand widerspricht. In den Vereinigten Staaten hängt die Rechtslage vom Bundesstaat ab, doch die New Yorker Stellungnahme 2026-2 verzichtet ausdrücklich darauf, sich auf einen niedrigeren, einseitigen Zustimmungsstandard zu verlassen, und verlangt von Anwälten Offenlegung und Zustimmung aller Beteiligten (6). Im Ergebnis nähern sich alle vier hier verglichenen Rechtsordnungen demselben Punkt an: ankündigen, und im Zweifel jede Zustimmung ausdrücklich einholen, statt sich auf Schweigen zu verlassen.

Berufsgeheimnis: Steht der Anbieter im Kreis der Verschwiegenheit?

Selbst wenn alle Beteiligten wissen, dass mitgeschnitten wird, bleibt die zweite Frage offen: Darf der Anwalt einen externen KI-Anbieter überhaupt in ein Mandantengespräch hineinlassen? Das deutsche Recht beantwortet diese Frage präziser als jede andere hier behandelte Rechtsordnung.

§ 43a Abs. 2 BRAO verpflichtet den Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, flankiert durch § 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 StGB (13) (14). Seit der Reform von 2017 dürfen Berufsgeheimnisträger Geheimnisse gegenüber Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies erforderlich ist; eine solche mitwirkende Person, etwa ein Mitarbeiter des KI-Anbieters, macht sich ihrerseits strafbar, wenn sie das Geheimnis unbefugt offenbart (14). § 43e BRAO füllt dieses Modell für Dienstleister aus: Zugang nur soweit erforderlich, sorgfältige Auswahl, ein Vertrag in Textform mit Verschwiegenheit, Beschränkung der Eigennutzung durch den Anbieter und Regeln zu Unterauftragnehmern, sofortige Beendigung bei Verstößen, und bei ausländischen Anbietern ein dem inländischen Niveau vergleichbarer Geheimnisschutz; betrifft der Dienst ein bestimmtes Mandat, ist zusätzlich die Zustimmung des Mandanten erforderlich (13). § 2 Abs. 2 BORA verlangt darüber hinaus risikoadäquate organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz des Mandatsgeheimnisses (15).

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat dieses Schema in ihren Hinweisen zum KI-Einsatz vom Dezember 2024 ausdrücklich auf Sprachmodelle übertragen: Für den Zugang genügt die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme, tatsächliches Lesen ist nicht erforderlich. Weil bei den häufig in den USA ansässigen Anbietern nicht abschließend geklärt ist, ob für den vergleichbaren Geheimnisschutz nach § 43e Abs. 4 BRAO auf das Datenschutzniveau abgestellt werden kann, sollen nach Möglichkeit Anbieter mit Serverstandorten in Deutschland oder Europa bevorzugt werden (16). Übertragen auf einen KI-Notiz-Bot heißt das: Ein Anbieter, der die Aufnahme zur Verbesserung des eigenen Modells nutzen darf, steht damit regelmäßig außerhalb des Kreises, den § 43e BRAO zieht. Genau hier treffen sich die amerikanische Otter-Entscheidung und die deutsche Dienstleisterprüfung: Beide fragen im Kern, ob der Anbieter das Gespräch nur im Auftrag verarbeitet oder auch für sich selbst, und wer Letzteres tut, ist in beiden Systemen ein Dritter, kein zulässiger Gehilfe.

Die Niederlande stellen dieselbe Frage über Artikel 11a Advocatenwet, der die Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich auf Mitarbeiter und andere an der Berufsausübung beteiligte Personen erstreckt (17), und über Regel 3 Absatz 2 der Gedragsregels, die angemessene Maßnahmen bei der Wahl der Kommunikationswerkzeuge und der Datenverarbeitung verlangt (11). Frankreich geht weiter: Artikel 66-5 des Gesetzes vom 31. Dezember 1971 unterstellt Gesprächsnotizen und sämtliche Aktenstücke dem Berufsgeheimnis. Artikel 4 des Standesordnungsdekrets von 2023 ordnet das Berufsgeheimnis des Anwalts der öffentlichen Ordnung zu und bezeichnet es als absolut, allgemein und zeitlich unbegrenzt; weder der Mandant noch eine Behörde kann den Anwalt davon entbinden (18). Ein KI-Protokoll eines Mandantengesprächs fällt damit ebenso unter das Geheimnis wie das Gespräch selbst, und Artikel 226-13 Code pénal droht der unbefugten Offenbarung ein Jahr Freiheitsstrafe und 15.000 Euro Geldstrafe an (19). Der am 17. März 2026 vom Conseil national des barreaux veröffentlichte Leitfaden zur Berufsethik und künstlichen Intelligenz verlangt, niemals durch das Berufsgeheimnis geschützte Informationen an ein generatives KI-Werkzeug zu übermitteln, und nennt vier Prüfungen vor der Anbieterauswahl: Speicherort der Mandantendaten, Sitzstaat des Serverbetreibers, Speicherort des zugrunde liegenden Sprachmodells und Sitzstaat von dessen Anbieter (20). Zu Transkriptions- oder Aufzeichnungswerkzeugen enthält der Leitfaden, soweit ersichtlich, keine eigene Aussage.

Der Datenschutz kommt danach, nicht zuerst

Ist das Straf- und Berufsrecht eingehalten, bleibt die datenschutzrechtliche Prüfung, und sie betrifft nicht nur den Mandanten, sondern jede Person auf der Leitung.

Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die Kanzlei, nicht der Anbieter des Bots. Der Anbieter ist nur dann bloßer Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 DSGVO, wenn er ausschließlich nach Weisung der Kanzlei verarbeitet; verarbeitet er zusätzlich zu eigenen Zwecken, etwa zum Training seines Modells, tritt er aus dieser Rolle heraus, aus demselben tatsächlichen Grund, der in der Otter-Entscheidung den Ausschlag gab (21). Zu informieren sind nach Artikel 13 und 14 DSGVO alle am Gespräch Beteiligten, nicht nur der eigene Mandant. Eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 DSGVO ist erforderlich, meist berechtigte Interessen oder die Erfüllung des Mandatsvertrags. Artikel 9 DSGVO greift nicht schon deshalb, weil eine Aufnahme eine Stimme enthält, sondern erst, wenn die Stimme zur eindeutigen Identifizierung verarbeitet wird, etwa durch Sprechererkennung. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO wird regelmäßig erforderlich sein, sobald ein Werkzeug systematisch bei jedem Mandantengespräch läuft. Weil viele Anbieter ihren Sitz oder ihre Server in den Vereinigten Staaten haben, ist zudem häufig eine Drittlandübermittlung nach Artikel 44 ff. DSGVO zu prüfen. Hinzu kommen die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus Artikel 5 Abs. 1 Buchst. c und e.

Die KI-Verordnung fügt eine eng begrenzte zusätzliche Regel hinzu: Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f verbietet seit dem 2. Februar 2025 KI-Systeme zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz (22). Das betrifft Zusatzfunktionen zur Stimmungs- oder Engagementanalyse mancher Anbieter, nicht die reine Transkription eines Gesprächs; wer beides gleichsetzt, überschätzt die Reichweite der Vorschrift.

Die deutsche Datenschutzkonferenz hat schon 2020 für Videokonferenzsysteme festgehalten, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich ist, sobald der Anbieter Zugriff auf personenbezogene Daten hat, und dass eine Drittstaatenübermittlung Kapitel V DSGVO genügen muss; dieselbe Logik gilt unverändert für eine in dieselbe Plattform eingebaute KI-Zusammenfassung (23). Wie hoch die Anforderungen in der Praxis liegen, zeigt ein Beispiel aus den Niederlanden: Im Dezember 2024 riet die für Microsoft-Verträge zuständige Stelle der niederländischen Zentralregierung nach einer Datenschutz-Folgenabschätzung, Microsoft 365 Copilot vorerst nicht einzusetzen, weil die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ausreichend transparent gemacht worden war (24). In Frankreich datiert die einzige speziell auf Gesprächsaufzeichnung am Arbeitsplatz zugeschnittene Stellungnahme der CNIL aus dem Jahr 2009 und wird von der Behörde selbst als überholt und in Überarbeitung bezeichnet. Sie erwähnt KI-Werkzeuge mit keinem Wort, verlangt aber schon damals eine zweistufige Information der Betroffenen und kurze Speicherfristen für Rohaufnahmen zugunsten einer bereinigten Analysenotiz (25).

Das Protokoll ist ein neues Schriftstück, und oft ein falsches

Ein KI-Protokoll ist kein neutraler Spiegel des Gesprächs, sondern ein eigenständiges Schriftstück, das es vorher nicht gab, mit eigener Aufbewahrungsfrist, eigenem Herausgaberisiko und eigenen Fehlerquellen. Zusammenfassungen verwechseln Sprecher, unterschlagen Verneinungen und machen aus einer vorsichtigen Vermutung eine klar formulierte Empfehlung, weil ein Sprachmodell flüssigen Text erzeugt, unabhängig davon, wie sicher die zugrunde liegende Information war. Genau deshalb verlangt die New Yorker Stellungnahme 2025-6 eine unabhängige Prüfung durch den anwesenden Anwalt kurz nach der Erstellung, mit besonderem Augenmerk auf beiläufige Bemerkungen, die im Protokoll den Anschein einer förmlichen Aussage bekommen, und stellt klar, dass eine vom Mandanten selbst erstellte KI-Zusammenfassung erst nach dieser Prüfung als verbindlich gelten darf (5).

Ein einmal erstelltes Protokoll gehört zur Akte, unterliegt deren Aufbewahrungspflichten und kann bei einer Durchsuchung oder in einem Zivilprozess verlangt werden. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für die Verwertung heimlich mitgehörter Gespräche eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Interesse an der Beweisführung, wobei das bloße Interesse an einer Beweissicherung für sich genommen nicht ausreicht (2). Der niederländische Disziplinarrat (Raad van Discipline) Arnhem-Leeuwarden hat 2019 heimliche Mitschnitte berücksichtigt, die ein Mandant von Gesprächen mit seinem eigenen Anwalt angefertigt hatte, weil ein Gesprächsteilnehmer nach niederländischem Strafrecht aufzeichnen darf (26). Und die französische Cour de cassation hat in ihrer Plenarentscheidung vom 22. Dezember 2023 die frühere, strikte Unverwertbarkeit unlauter erlangter Beweise im Zivilprozess aufgegeben und durch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ersetzt, die fragt, ob die Vorlage des Beweises für die Ausübung des Beweisrechts unerlässlich und die Verletzung des anderen Rechts strikt verhältnismäßig war (27). Die praktische Lehre aus allen drei Rechtsordnungen ist dieselbe: Eine Aufzeichnung, die einmal existiert, muss von Anfang an so behandelt werden, als könne sie jederzeit wieder auftauchen, auch wenn sie nie für den ursprünglichen Zweck bestimmt war.

Wenn die Gegenseite den Bot mitbringt

Der schwierigste Fall in der Praxis ist nicht der eigene Notiz-Bot, sondern der Bot der anderen Seite: der gegnerische Anwalt, die Gegenpartei, auch der eigene Mandant, dessen Unternehmensumgebung jede Besprechung automatisch mitschneidet, ein Sachverständiger oder ein Mediator. Prüfen Sie zu Beginn der Videokonferenz die Teilnehmerliste auf einen sichtbaren Bot, erklären Sie, ob Sie mit der Aufzeichnung einverstanden sind, und verlangen Sie andernfalls deren Entfernung, bevor das Gespräch fortgesetzt wird; bestätigen Sie das Ergebnis anschließend schriftlich. Für Vergleichsgespräche empfiehlt sich eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorab, dass nicht aufgezeichnet wird.

In den Niederlanden bindet Regel 4 der Gedragsregels auch den gegnerischen Anwalt, und Regel 26 über vertrauliche Kommunikation gilt entsprechend für ein mit Zustimmung aufgezeichnetes Gespräch zwischen zwei Anwälten (11). In Frankreich gilt die Vermutungsregel des Artikels 226-1 Code pénal in beide Richtungen: Wer den sichtbaren Bot der Gegenseite widerspruchslos hinnimmt, riskiert, dass dies als Einwilligung gewertet wird, weshalb ein ausdrücklicher Widerspruch der sicherere Weg ist (12). In Deutschland trifft § 201 StGB jeden, der ohne Einwilligung aufzeichnet, gleich ob Anwalt, Partei oder Mandant; ein ausdrücklich erklärter Widerspruch stellt klar, dass eine Einwilligung nicht vorliegt (1). In den Vereinigten Staaten beschreibt die New Yorker Stellungnahme 2026-2 dasselbe Problem aus der Perspektive dessen, der dem fremden Werkzeug ausgesetzt ist: kein Einfluss auf die Sicherheitsvorkehrungen, keine Möglichkeit, die Genauigkeit zu prüfen, meist kein Zugriff auf das Protokoll selbst (6).

Wo ein Notiz-Bot passt, und wo er nichts zu suchen hat

Nicht jedes Gespräch verträgt denselben Umgang mit KI-Transkription. Die folgende Einordnung ersetzt keine Einzelfallprüfung, gibt aber eine vernünftige Voreinstellung vor.

Eine Kanzleirichtlinie in acht Vorkehrungen

Die folgenden acht Punkte lassen sich unabhängig von der Kanzleigröße einführen und setzen zusammen die straf-, berufs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen um, die in diesem Beitrag beschrieben wurden.

  1. Voreinstellung auf Aus. Kein automatischer Beitritt eines Bots zu jeder Videokonferenz, und Kalenderintegrationen entfernen, die einen Bot ungefragt zu jedem Termin einladen.
  2. Werkzeuge in Stufen einteilen. Verbraucherwerkzeuge, Geschäftsvarianten und von der Kanzlei vertraglich kontrollierte Werkzeuge sind drei verschiedene Kategorien, und Mandatsmaterial gehört ausschließlich in die dritte.
  3. Vertrag auf dem Niveau des § 43e BRAO. Verschwiegenheit, Zweckbindung, Ausschluss vom Training, Offenlegung von Unterauftragnehmern, Löschung und Serverstandort, sinnvollerweise ergänzt um die Pflicht des Anbieters, jede behördliche Anfrage nach den Daten zu melden (13).
  4. Ankündigen, und die Zustimmung im Protokoll festhalten. Ein kurzer, eingeübter Satz zu Beginn des Gesprächs, siehe unten.
  5. Überprüfung binnen 48 Stunden durch den Anwalt, der beim Gespräch anwesend war, mit Korrektur oder Löschung fehlerhafter Passagen.
  6. Löschen, sobald das geprüfte Protokoll in der Akte liegt, es sei denn, ein konkreter Grund spricht für die weitere Aufbewahrung der Rohaufnahme.
  7. Regelung für mandantengesteuerte Werkzeuge in der Mandatsvereinbarung, einschließlich der Klarstellung, dass eine ungeprüfte KI-Zusammenfassung des Mandanten nicht bindend ist, wie es die New Yorker Stellungnahme 2025-6 empfiehlt (5).
  8. Schulung, einschließlich der Frage, wie man die Aufzeichnung im Zweifel abschaltet. Artikel 4 der KI-Verordnung verlangt ohnehin ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei allen, die solche Werkzeuge einsetzen (22); unser Leitfaden zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 beschreibt ein rollenbezogenes Schulungsprogramm.

Ein Satz für den Gesprächsbeginn

Die folgende Formulierung lässt sich in wenigen Sekunden sprechen, holt die Einwilligung ein, auf die es nach § 201 StGB ankommt, und genügt zugleich der Ankündigungspflicht nach Regel 4 der Gedragsregels und den französischen Anforderungen aus Artikel 226-1 Code pénal:

„Bevor wir anfangen: Für dieses Gespräch nutzen wir [Name des Werkzeugs], das mitschneidet und automatisch ein Protokoll erstellt. Die Aufzeichnung bleibt innerhalb der Kanzlei, wird nicht zum Training irgendeines Modells verwendet und nach der Durchsicht gelöscht. Sind Sie damit einverstanden? Falls nicht, schalte ich das Werkzeug jetzt ab, und wir sprechen ohne Aufzeichnung weiter.“

Bringt die Gegenseite ihr eigenes Werkzeug mit und sind Sie damit nicht einverstanden, genügt ein ebenso kurzer Satz: „Ich sehe, dass [Name des Werkzeugs] an diesem Gespräch mitschneidet, ich widerspreche der Aufzeichnung ausdrücklich und bitte darum, sie jetzt zu beenden.“

Wie das zur Arbeitsweise von LexVera passt

Jede der in diesem Beitrag beschriebenen Regeln läuft am Ende auf dieselbe Frage hinaus: Steht eine Aufzeichnung, ein Protokoll oder eine Zusammenfassung noch innerhalb des Kreises der Verschwiegenheit, und kann die Kanzlei das im Zweifel nachweisen? Ein KI-Protokoll ist nur dann etwas wert, wenn sich jede einzelne Aussage darin auf das zurückführen lässt, was tatsächlich gesagt wurde, und wenn die Aufzeichnung selbst innerhalb des geschützten Kreises bleibt.

LexVera ist kein Werkzeug zur Gesprächsaufzeichnung, folgt aber derselben Logik. Die Plattform wird der Kanzlei zur eigenen Nutzung bereitgestellt, mit kontrolliertem Zugang und ohne dass Mandatsmaterial zum Training von Modellen verwendet wird; Aktenmaterial bleibt in dem Kontext, den die Kanzlei dafür freigegeben hat. Wird ein geprüftes Gesprächsprotokoll Teil der Akte, gilt für seine Auswertung dasselbe wie für jedes andere Dokument: Jede Aussage der Analyse bleibt mit der Passage verbunden, auf die sie sich stützt, sodass ein Anwalt sie nachprüfen kann, statt einen flüssig formulierten Text ungeprüft zu übernehmen. Was daraus Rat oder Schriftsatz wird, entscheidet ein zugelassener Anwalt. Dieselbe Unterscheidung zwischen belegter Tatsache und Produktkontext liegt unserer Redaktionsrichtlinie zugrunde.

Häufig gestellte Fragen

Macht sich ein Anwalt strafbar, wenn er ein Mandantengespräch ohne Ankündigung durch einen KI-Bot mitschneiden lässt?

Ja, potenziell nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der nicht nur den außenstehenden Lauscher, sondern auch den Gesprächsteilnehmer erfasst, der ohne Befugnis mitschneidet. Ein Videocall zwischen Anwalt und Mandant ist ein nichtöffentliches Gespräch im Sinne der Vorschrift, und die Strafandrohung reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Wer vor Beginn ankündigt und die Einwilligung aller Beteiligten einholt, beseitigt dieses Risiko.

Reicht es aus, dass der Bot in der Teilnehmerliste sichtbar ist?

In Deutschland nicht automatisch: § 201 StGB verlangt eine Befugnis, in der Regel die Einwilligung aller Beteiligten; dass man den Bot hätte bemerken können, ersetzt sie nicht ohne Weiteres. In Frankreich kann eine sichtbare, unwidersprochene Aufzeichnung dagegen als Einwilligung gewertet werden, weshalb ein Widerspruch dort ausdrücklich erklärt werden sollte. Praktisch ist eine kurze mündliche Ankündigung in jeder der hier behandelten Rechtsordnungen der sicherere Weg.

Darf eine Kanzlei einen amerikanischen KI-Anbieter für Mandantengespräche einsetzen?

Nur unter einem Vertrag, der dem Maßstab des § 43e BRAO genügt: sorgfältige Auswahl, Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform, Beschränkung auf das Erforderliche, Ausschluss vom Training mit den Daten der Kanzlei, und ein dem inländischen Niveau vergleichbarer Geheimnisschutz beim ausländischen Anbieter. Ein Anbieter, der sich das Recht vorbehält, Aufzeichnungen zur Verbesserung seiner eigenen Modelle zu nutzen, erfüllt diesen Maßstab in der Regel nicht.

Was gilt, wenn die Gegenseite ihr eigenes KI-Werkzeug in das Gespräch mitbringt?

Prüfen Sie die Teilnehmerliste zu Beginn, erklären Sie, ob Sie mit der Aufzeichnung einverstanden sind, und verlangen Sie andernfalls deren Entfernung, bevor das Gespräch fortgesetzt wird. Die New Yorker Stellungnahme 2026-2 beschreibt dasselbe Problem aus amerikanischer Sicht: keine Kontrolle über die Sicherheitsvorkehrungen des fremden Werkzeugs, keine Möglichkeit, die Genauigkeit zu prüfen, und meist kein Zugriff auf das Protokoll.

Hat eine deutsche Kammer oder ein deutsches Gericht schon über KI-Transkription in Mandantengesprächen entschieden?

Nein, jedenfalls nicht, soweit für diesen Beitrag recherchiert werden konnte. Es gibt eine wachsende Literatur zu § 201 StGB und KI-Transkription, aber keine veröffentlichte Gerichts- oder Kammerentscheidung, die sich speziell mit einem KI-Notiz-Bot in einem Mandantengespräch befasst. Die Antwort muss deshalb aus den allgemeinen Regeln des Straf-, Berufs- und Datenschutzrechts zusammengesetzt werden.

Was tun wir, wenn bereits ohne Ankündigung mitgeschnitten wurde?

Stellen Sie fest, welches Werkzeug unter welchem Konto genutzt wurde und was damit geschehen ist. Verlangen Sie, soweit möglich, die Löschung der Aufnahme beim Anbieter, und dokumentieren Sie den Vorgang. Prüfen Sie, ob eine meldepflichtige Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Artikel 33 DSGVO vorliegt, und informieren Sie den Mandanten.

Quellen und Methodik

Dieser Beitrag gibt Gesetze, Gerichtsentscheidungen, Standesregeln und behördliche Hinweise mit Stand vom 23. September 2026 wieder. Er unterscheidet zwischen bindendem Recht, Rechtsprechung, Standesregeln und Literaturmeinungen und fasst ausländisches Recht auf der Ebene der Grundsätze zusammen. Es handelt sich um allgemeine fachliche Information, nicht um Beratung im Einzelfall; die anwendbaren Vorschriften und die Bedingungen der genannten Anbieter sind in der zum Zeitpunkt der Nutzung geltenden Fassung zu prüfen.

  1. Strafgesetzbuch, § 201
  2. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002, 1 BvR 1611/96
  3. In re Otter.AI Privacy Litigation, No. 5:25-cv-06911 (N.D. Cal., Beschluss vom 13. August 2026), besprochen im Metropolitan News-Enterprise, 17. August 2026
  4. Chamberlain v. Granola, Inc. et al., No. 3:26-cv-07926 (N.D. Cal.), Klage vom 30. Juli 2026
  5. New York City Bar Association, Formal Opinion 2025-6, Ethical Issues Affecting Use of AI to Record, Transcribe, and Summarize Conversations with Clients, 22. Dezember 2025
  6. New York City Bar Association, Formal Opinion 2026-2, Ethical Use of AI for Recording, Transcribing, and Summarizing Non-Client Conversations, 5. August 2026
  7. Cruz v. Fireflies.AI Corp., No. 3:25-cv-03399 (C.D. Ill.), Klageschrift vom 18. Dezember 2025
  8. Solicitors Regulation Authority, Warning Notice, Misuse of AI, 17. August 2026
  9. Lutz | Abel, AI Transcription of Meetings, Data Protection, Section 201 of the German Criminal Code (StGB) and the Limits of Consent, 27. Januar 2026
  10. Wetboek van Strafrecht (Niederlande), Artikel 139a und 139b
  11. Gedragsregels advocatuur 2018, Regel 3, Regel 4 und Regel 26
  12. Code pénal (Frankreich), Artikel 226-1
  13. Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43e, mit § 43a Abs. 2
  14. Strafgesetzbuch, § 203
  15. Berufsordnung für Rechtsanwälte, § 2
  16. Bundesrechtsanwaltskammer, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz, Stand Dezember 2024
  17. Advocatenwet (Niederlande), Artikel 11a
  18. Décret n° 2023-552 du 30 juin 2023, Artikel 4, mit Artikel 66-5 des Gesetzes Nr. 71-1130 vom 31. Dezember 1971
  19. Code pénal (Frankreich), Artikel 226-13
  20. Conseil national des barreaux, Guide déontologie et intelligence artificielle, veröffentlicht am 17. März 2026
  21. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
  22. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 4 und Artikel 5 Abs. 1 Buchst. f
  23. Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme, 23. Oktober 2020
  24. Rijksoverheid (Niederlande), DPIA en FRAIA Microsoft 365 Copilot, 17. Dezember 2024
  25. CNIL, L'écoute et l'enregistrement des appels sur le lieu de travail
  26. Raad van Discipline Arnhem-Leeuwarden, 13. Mai 2019, ECLI:NL:TADRARL:2019:81
  27. Cour de cassation, Assemblée plénière, 22. Dezember 2023, n° 20-20.648