KI-Kompetenz in Kanzleien: Praxisleitfaden zu Artikel 4 der EU-KI-Verordnung

Wer einige gute Prompts formulieren kann, ist noch nicht KI-kompetent. In der anwaltlichen Praxis kommt es darauf an, zu verstehen, was ein System belegen kann und was nicht, welche Mandatsdaten eingegeben werden dürfen, wie jede tragende Quelle geprüft wird, wann menschliche Kontrolle zur bloßen Bestätigung verkommt und wann ein Vorgang abgebrochen werden muss. Artikel 4 der EU-KI-Verordnung macht diese praktische Befähigung zur Organisationspflicht für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen.

Warum KI-Kompetenz im August 2026 besonders aktuell ist

Artikel 4 gilt bereits seit dem 2. Februar 2025. Im Juli 2026 änderte sich jedoch der Prüfungsmaßstab. Die Verordnung (EU) 2026/1744 ersetzte die Pflicht, nach besten Kräften einen „ausreichenden“ Stand an KI-Kompetenz sicherzustellen, durch die Pflicht, Maßnahmen zur Förderung ihrer Entwicklung zu treffen. Der neue Wortlaut stellt ausdrücklich klar, dass Anbieter und Betreiber keinen bestimmten Kompetenzstand bei einer einzelnen Person gewährleisten müssen (1).

Das ist eine Vereinfachung, keine Befreiung. Die aktualisierten Fragen und Antworten der Europäischen Kommission bestätigen, dass Artikel 4 eine Verpflichtung bleibt, die nationalen Marktüberwachungsbehörden zuständig sind und die Aufsicht im August 2026 einsetzt (2). Zwar verschob derselbe Omnibus Teile des Hochrisiko-Regimes auf 2027 und 2028. Für Artikel 4 gilt dieser Aufschub nicht.

Für Kanzleien ist die Klarstellung überfällig. KI wird längst nicht mehr nur in Innovationsteams erprobt. Sie unterstützt Rechtsprechungsrecherche, Chronologien, Vertragsvergleich, Dokumentenprüfung, Transkription, Übersetzung, Entwürfe und interne Abläufe. Eine allgemeine Richtlinie zeigt einer Anwältin nicht, ob eine Entscheidung den zitierten Rechtssatz tatsächlich trägt. Eine Produktvorführung erklärt einem wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht, an welchem Punkt anwaltliche Verschwiegenheit gefährdet ist.

Was Artikel 4 verlangt – und was nicht

Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen für ihr Personal und für andere Personen treffen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb oder der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Dabei sind deren technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Schulung ebenso zu berücksichtigen wie der Einsatzkontext und die Personen oder Gruppen, auf die das System angewendet wird.

Für eine Kanzlei ergeben sich daraus fünf Leitlinien.

  1. Die Maßnahme muss zum Kontext passen. Inhalt und Tiefe richten sich nach der Mandatsaufgabe, den Systemrechten, der Vertraulichkeit der Daten und den möglichen Folgen eines Fehlers.
  2. Der Personenkreis endet nicht bei Beschäftigten. Freie Mitarbeiter, externe Rechtsanwälte und Beschäftigte von Dienstleistern können in den relevanten Kreis fallen.
  3. Die Pflicht betrifft nicht nur Hochrisiko-KI. Die Kommission nennt selbst die Nutzung von ChatGPT für gewöhnliche Schreibarbeiten als Fall, in dem Beschäftigte Risiken wie Halluzinationen kennen müssen.
  4. Es gibt kein vorgeschriebenes Format. Schulungen, Arbeitsanweisungen, begleitete Übungen, freigegebene Einsatzhinweise und weitere Maßnahmen können kombiniert werden.
  5. Ein Zertifikat oder ein förmlich bestellter KI-Beauftragter ist nicht erforderlich. Ungeachtet dessen braucht das Programm klare Zuständigkeiten.

Eine kleine Kanzlei darf verhältnismäßig vorgehen, aber nicht beliebig. Ein knappes, auf die tatsächlich genutzten Werkzeuge zugeschnittenes Programm ist überzeugender als eine teure Sammlung allgemeiner Lernvideos ohne Bezug zum Mandat.

Fallen Kanzleien und einzelne Anwälte in den Anwendungsbereich?

Nutzt eine Kanzlei ein fremdes KI-System im eigenen Arbeitsablauf, ist sie regelmäßig Betreiberin: Sie verwendet das System in eigener Verantwortung. Entwickelt sie ein System selbst, verändert es wesentlich oder bringt es unter eigenem Namen auf den Markt, ist ihre Rolle gesondert zu prüfen. Die Bezeichnung im Liefervertrag entscheidet nicht; maßgeblich sind Funktion und tatsächliche Kontrolle.

Artikel 4 richtet sich an die Organisation. Er verlangt nicht, dass jede Person denselben Kurs absolviert. Die Kanzlei muss ermitteln, wer mit welchem System in Berührung kommt und welche Kenntnisse für eine verantwortbare Nutzung oder Aufsicht erforderlich sind. Für eine Assistenzkraft ohne KI-Zugang können Grundregeln und Meldeweg genügen. Wer KI-gestützte Recherche in einem Prozessmandat durchführt, benötigt deutlich mehr Wissen zu Quellen, Vertraulichkeit und möglicher Gegenrechtsprechung.

Das Berufsrecht bildet daneben eine eigenständige, häufig strengere Ebene. Der CCBE ordnet den Einsatz generativer KI unter anderem Verschwiegenheit, beruflicher Kompetenz, Unabhängigkeit, Transparenz und Interessenkonflikten zu (5). Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt hervor, dass Kenntnisse über die Technik notwendig sind, um etwa die Vereinbarkeit einer Anwendung mit der anwaltlichen Verschwiegenheit beurteilen zu können (6). Artikel 4 gehört deshalb in das Qualitätsmanagement der Kanzlei, nicht in ein isoliertes IT-Projekt.

Sieben Fähigkeiten für den anwaltlichen KI-Einsatz

1. System und Funktion im konkreten Auftrag erkennen

Nutzer müssen unterscheiden können, ob ein Werkzeug sucht, extrahiert, klassifiziert, Text erzeugt oder als Agent selbst Handlungen ausführt. Sie sollten wissen, auf welche Quellen das System zugreifen kann, ob es lediglich einen Entwurf erstellt oder Daten in einem anderen System ändert und wo flüssige Sprache Unsicherheit verdeckt. Die entscheidende Frage lautet nicht nur „Ist das KI?“, sondern „Was darf dieses Werkzeug in diesem Mandat sehen, ableiten und tun?“

2. Verschwiegenheit vor der ersten Eingabe schützen

KI-Kompetenz beginnt vor der Ausgabe. Nutzer müssen öffentliches Material von vertraulichen Mandatsinformationen, anwaltlichen Arbeitsergebnissen, personenbezogenen Daten und besonders sensiblen Tatsachen unterscheiden. Sie brauchen klare Vorgaben, welches Werkzeug für welche Kategorie freigegeben ist, wie Datenminimierung im Alltag aussieht und wann Speicherfristen, Unterauftragnehmer, Verarbeitungsort oder Modellverbesserung eine Rücksprache erfordern. Unser Leitfaden zu sicherem KI-Einsatz für Anwälte vertieft diese Prüfung.

3. Rechtliche Aussagen an der Primärquelle prüfen

„Antwort überprüfen“ ist keine ausreichende Arbeitsanweisung. Zu klären ist, ob die Fundstelle existiert, ob die zitierte Passage den behaupteten Rechtssatz trägt, ob Gericht, Rechtsordnung, Datum und Verfahrensstand passen und ob spätere oder abweichende Rechtsprechung die Aussage verändert. Die prüfende Person muss zur Entscheidung oder Norm selbst gelangen, statt einer plausibel formatierten Quellenangabe zu vertrauen. Deshalb ist quellenbasierte juristische Recherche eine Methode und kein Etikett.

4. Auslassungen, Verzerrungen und Gefälligkeitsantworten erkennen

Eine Antwort kann sauber formuliert sein und dennoch die unbequeme Entscheidung, Einschränkung oder Anlage auslassen. Schulungen sollten eine Gegenprüfung verlangen: Was würde die vorläufige Schlussfolgerung entkräften? Welche Tatsache wird nur unterstellt? Welche Parteisicht hat die Analyse geprägt? Welche Bestände wurden nicht durchsucht? Ebenso wichtig ist das Erkennen von Gefälligkeitsantworten, bei denen das System einer fehlerhaften Prämisse in der Frage folgt.

5. Menschliche Prüfung inhaltlich wirksam machen

Ein Mensch in der Prozesskette genügt nicht, wenn er nur den geglätteten Endtext sieht, keine Zeit für die Akte hat oder eine Vorprüfung durch andere unterstellt. Die verantwortliche Anwältin braucht Zugriff auf Quelle und Dokument, muss den Systembeitrag erkennen und das Ergebnis verwerfen können. Bei Rechtsrat, Schriftsätzen, Verhandlungspositionen, Entscheidungen mit Rechtsfolgen und unumkehrbaren Handlungen ist die Prüftiefe am höchsten.

6. Transparenz- und Dokumentationsgrenzen kennen

Artikel 4 ist von den Transparenzpflichten des Artikels 50, berufsrechtlichen Informationspflichten und gerichtlichen Vorgaben zu unterscheiden. Niemand muss die gesamte Verordnung auswendig lernen. Nutzer müssen aber wissen, wann eine KI-Interaktion oder ein KI-Inhalt eine Transparenzprüfung auslöst, welche wesentlichen Einsätze die Kanzlei dokumentiert und wer darüber entscheidet, ob Mandanten, Gerichte oder die Gegenseite informiert werden müssen. Die endgültigen Leitlinien der Kommission zu Artikel 50 müssen zum Anwendungstermin am 2. August 2026 Bestandteil dieser Schulung sein (4).

7. Stoppen, sichern und eskalieren

Alle Nutzer sollten typische Vorfälle erkennen: Mandatsdaten in einem nicht freigegebenen Dienst, eine erfundene Entscheidung, Versand an einen falschen Empfänger, unerwarteter Zugriff über Mandatsgrenzen hinweg oder eine wesentliche Änderung beim Anbieter. Die Erstreaktion muss vorab feststehen: Vorgang stoppen, erforderliche Tatsachen sichern, ohne sensible Daten weiter zu verbreiten, die benannte Stelle informieren und den Fehler nicht stillschweigend „bereinigen“.

Eine gemeinsame Grundlage, fünf rollenbezogene Lernpfade

Der neue Artikel 4 verlangt keine Gleichförmigkeit. Ein tragfähiges Kanzleiprogramm schafft eine gemeinsame Basis und ergänzt sie nach Funktion.

Externe Anwälte, prüfende Personen und Dienstleister erhalten die Module, die zu ihrer Aufgabe und ihrem Zugriff passen. Eine Vertragsklausel zur Einhaltung der KI-Richtlinie ersetzt weder verständliche Anleitung noch eine kontrollierte Arbeitsumgebung.

Mit Mandatssituationen üben, nicht mit Schlagworten

Erst eine Fallübung zeigt, ob eine Regel unter Zeitdruck und im Mandatsinteresse funktioniert. Vier kurze Szenarien sind häufig lehrreicher als eine lange Präsentation.

  1. Die überzeugende falsche Fundstelle. Ein Rechercheabschnitt enthält eine erfundene Entscheidung, eine echte, aber irrelevante Entscheidung und einen überholten Rechtssatz. Jede Korrektur muss aus der Originalquelle begründet werden.
  2. Die übermittelte Gesamtakte. Ein Zusammenfassungsauftrag umfasst vertrauliche Korrespondenz, Gesundheitsdaten und nicht erforderliche Identitätsdokumente. Was muss entfernt werden, welche Umgebung ist zulässig und ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung oder weitere Freigabe nötig?
  3. Die ausgelassene Gegentatsache. Eine KI-Chronologie wird mit der Originalakte verglichen. Fehlende Daten, unsichere Schlussfolgerungen und widersprüchliche Dokumente sind zu kennzeichnen.
  4. Der fast fertige Schriftsatz. Die Gruppe benennt, wer Tatsachen, Fundstellen, Prozessvoraussetzungen, Transparenzfragen und Endfassung prüft. „Ein Mensch hat es angesehen“ beschreibt keine wirksame Kontrolle.

Bewertet werden sollte nicht nur das Ergebnis, sondern der Weg dorthin. Wer einen fehlerhaften Text mit einer falschen Begründung verwirft, kann beim nächsten Mandat denselben Fehler wiederholen. Gute Übungen zeigen, wie eine Person die Quelle erreicht, das Mandatsinteresse schützt und den Punkt für anwaltliches Urteil erkennt.

Welche Nachweise sollte die Kanzlei aufbewahren?

Die Kommission verlangt kein Zertifikat und hält interne Aufzeichnungen über Schulungen oder weitere unterstützende Maßnahmen für möglich. Der Nachweis sollte daher schlank und arbeitsbezogen sein.

Leistungsdaten dürfen nicht vorsorglich gesammelt werden, nur weil sie in einer Prüfung nützlich wirken könnten. Zweck, Umfang, Zugriff und Löschfristen sind festzulegen; gegebenenfalls ist die Arbeitnehmervertretung einzubeziehen. Der Nachweis von KI-Kompetenz darf kein unnötiges zweites Risiko im Arbeits- oder Datenschutzrecht schaffen.

Fünf Programme, die nur auf dem Papier überzeugen

  1. Die jährliche Impulsveranstaltung. Sie weckt Interesse, vermittelt aber weder systemspezifische Vorgaben noch Fallarbeit oder eine Prüfmethode.
  2. Der Prompting-Kurs. Er verbessert die Form der Ausgabe, nicht den Schutz von Daten oder die Prüfung des Rechts.
  3. Die unterschriebene Richtlinie. Empfangsbestätigung beweist Verteilung, nicht Verständnis und Anwendung.
  4. Die Anbietervorführung. Anbieter erklären Funktionen; die Kanzlei muss Berufsrecht, zulässige Daten und Aufsicht vermitteln.
  5. Die Ausnahme für Technikexperten. Technisches Wissen ersetzt keine Kenntnis der rechtlichen, ethischen und mandatsbezogenen Regeln der Kanzlei.

Allen fünf Modellen liegt derselbe Irrtum zugrunde: Sie setzen empfangene Information mit ausgeübter Urteilskraft gleich. Der kontextbezogene Wortlaut des Artikels 4 verlangt das Gegenteil.

Ein umsetzbarer 30-Tage-Plan

Tag 1–5: Tatsächliche Nutzung erfassen

Freigegebene Werkzeuge und bekannte nicht freigegebene Nutzung werden aufgenommen. Für jeden Fall sind Aufgabe, Daten, Nutzer, betroffene Personen und mögliche Außenwirkung zu beschreiben. Ein vollständiges Unternehmensregister muss nicht abgewartet werden; Vorrang haben Mandatsdaten und rechtliche Schlussfolgerungen.

Tag 6–10: Gemeinsame Grundlage festlegen

Eine kurze Basisanweisung deckt zugelassene Werkzeuge, Verschwiegenheit, Quellenprüfung, persönliche Verantwortung, Transparenzprüfung und Vorfälle ab. Zuständigkeit und ein erreichbarer Frage- und Meldeweg werden benannt.

Tag 11–20: Rollenbezogene Fälle bearbeiten

Übungen stammen aus Prozessführung, Transaktionen, Beratung und Kanzleiorganisation. Teilnehmer öffnen die Quellen und begründen, wann sie die zuständige Stelle einschalten, statt nur einer Demonstration zuzusehen. Neben Nutzerfehlern werden Schwächen des Arbeitsablaufs erfasst.

Tag 21–25: Aufsicht praktisch testen

Abgeschlossene Arbeiten werden stichprobenartig geprüft. Kann die Aufsichtsperson die Quelle erreichen, Tatsachen von Schlussfolgerungen trennen, den Systembeitrag nachvollziehen und die Freigabe erkennen? Ist das unter üblichem Zeitdruck nicht möglich, muss der Ablauf geändert werden.

Tag 26–30: Dokumentieren, nachbessern, aktualisieren

Rollenmatrix, Teilnahme und offene Maßnahmen werden abgeschlossen. Gleichzeitig werden Aktualisierungsanlässe festgelegt: neues System, wesentliche Modell- oder Berechtigungsänderung, neue Leitlinie, schwerer Vorfall, wiederkehrende Quellenfehler oder Ausweitung auf Arbeitsabläufe mit größeren Auswirkungen.

Juristische Befähigung messen, nicht nur Teilnahme

Eine Teilnahmequote ist als Verwaltungskriterium sinnvoll, sagt aber wenig über sichere Mandatsarbeit. Aussagekräftiger ist, ob Nutzer Primärquellen finden, unbelegte Aussagen entdecken, unzulässige Dateneingaben vermeiden und Zweifel vor einer Außenverwendung eskalieren.

Geeignete Anhaltspunkte sind:

Eine sinkende Zahl von Korrekturen ist ohne Kontext kein Erfolg. Sie kann bessere Ergebnisse, aber auch schwächere Prüfung oder weniger Meldungen bedeuten. Kennzahlen gehören mit Stichproben juristischer Arbeit und offenen Rückmeldungen der Prüfenden zusammen.

Wie dies zur Arbeitsweise von LexVera passt

Gute KI-Kompetenz zeigt sich im Arbeitsergebnis. Die Quelle bleibt erreichbar. Mandatsmaterial verbleibt im zutreffenden Kontext. Unsicherheit kann geprüft werden. Eine qualifizierte Anwältin entscheidet, was Rechtsrat, Korrespondenz oder Schriftsatz wird.

LexVera unterstützt diese professionelle Arbeitsweise bei Recherche, Dokumenten und Entwürfen. Ziel ist nicht, dass Juristen eine Antwort wegen ihres selbstsicheren Tonfalls übernehmen. Sie sollen relevantes Material erreichen, die Grundlage einer Aussage nachvollziehen und die rechtliche Schlussfolgerung selbst verantworten. Derselbe Unterschied zwischen belegter Tatsache, professioneller Einordnung und Produktkontext prägt unsere Redaktionsrichtlinie.

Häufig gestellte Fragen

Gilt Artikel 4 der KI-Verordnung für Anwaltskanzleien?

In der Regel ja, sobald eine Kanzlei ein KI-System anbietet oder in eigener Verantwortung betreibt. Die Pflicht beschränkt sich nicht auf Hochrisiko-KI. Erforderlich sind passende Maßnahmen für Beschäftigte und andere im Auftrag der Kanzlei handelnde Personen.

Hat der Digitale Omnibus die Pflicht zur KI-Kompetenz abgeschafft?

Nein. Geändert wurde der Maßstab: Kanzleien müssen die Entwicklung von KI-Kompetenz fördern, aber keinen festen Stand für jede einzelne Person garantieren. Die unsichere Ergebnisanforderung ist entfallen; die Handlungspflicht bleibt.

Müssen alle Anwälte dieselbe KI-Schulung absolvieren?

Nein. Eine gemeinsame Grundlage ist sinnvoll, doch Recherche, Aufsicht, Prozessgestaltung und Systemadministration verlangen unterschiedliche Vertiefungen. Entscheidend sind Werkzeug, Rolle, Daten und mögliche Folgen.

Brauchen Anwälte ein Zertifikat über KI-Kompetenz?

Ein bestimmtes Zertifikat ist nicht vorgeschrieben. Die Kanzlei sollte intern nachvollziehbar festhalten, welche Schulungen und weiteren Maßnahmen zu ihrem tatsächlichen Einsatz passen.

Genügt eine jährliche KI-Schulung?

Nicht zwingend. Eine allgemeine Veranstaltung schafft Grundlagen; folgenschwere Mandatsarbeit erfordert zusätzlich konkrete Anweisungen, Fallübungen und Aktualisierungen nach relevanten Änderungen oder Fehlern.

Verschiebt der Aufschub für Hochrisiko-KI auch Artikel 4?

Nein. Bestimmte Hochrisiko-Anforderungen wurden auf Dezember 2027 und August 2028 verschoben. Artikel 4 galt bereits und wurde im Juli 2026 gesondert neu gefasst.

Quellen und Methodik

Dieser Leitfaden beruht auf dem am 1. August 2026 verfügbaren Verordnungstext, Materialien der Europäischen Kommission und berufsständischen Hinweisen. Bindendes Recht, nicht bindende Erläuterungen und Empfehlungen werden getrennt behandelt. Der Beitrag enthält allgemeine berufliche Informationen und keine Beratung zu einer bestimmten Kanzlei; nationale Durchsetzung und Berufsrecht sind stets im Einzelfall zu prüfen.

  1. Verordnung (EU) 2026/1744, Digitaler Omnibus zur KI, insbesondere die Neufassung des Artikels 4
  2. Europäische Kommission, Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz, aktualisiert im Juli 2026
  3. AI Act Service Desk der Europäischen Kommission, Praxisbeispiele und Materialien zu Artikel 4
  4. Europäische Kommission, endgültige Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50, 20. Juli 2026
  5. CCBE, Guide on the use of generative AI by lawyers, 2. Oktober 2025
  6. Bundesrechtsanwaltskammer, Technischer Leitfaden zum Umgang mit KI, 23. April 2026
  7. CCBE, Technical guide on the use of AI tools and models by lawyers, 27. März 2026
  8. Europäische Kommission, Governance und Durchsetzung der KI-Verordnung