Software und KI als Produkt: Was das neue Produkthaftungsgesetz für Kanzleien bedeutet
Ab dem 9. Dezember 2026 ist Software ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsrechts, gleich ob sie installiert, aus der Cloud abgerufen oder als Dienst bereitgestellt wird, und ausdrücklich auch dann, wenn es sich um ein KI-System handelt. Wer sie entwickelt, haftet verschuldensunabhängig für bestimmte Schäden, die ihre Fehler bei natürlichen Personen verursachen. Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften am 8. Oktober 2026 in der Fassung des Rechtsausschusses angenommen, der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 den Vermittlungsausschuss nicht angerufen (1). Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus; das neue Produkthaftungsgesetz tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft (2).
Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/2853 um, die an die Stelle der Produkthaftungsrichtlinie von 1985 tritt (3). In den Niederlanden hat die Tweede Kamer den Umsetzungsentwurf am 15. Oktober 2026 angenommen; die Eerste Kamer wird ihn am 10. November ohne Aussprache und Abstimmung verabschieden, sofern bis zum 3. November kein Mitglied eine schriftliche Vorbereitung verlangt (4). In Frankreich haben wir bislang keinen Umsetzungsentwurf gefunden (5). Eine eigene Richtlinie über die Haftung für künstliche Intelligenz gibt es vorerst nicht: Die Kommission hat ihren Vorschlag im Oktober 2025 förmlich zurückgenommen (6). Für Schäden durch KI-Systeme ist die neue Produkthaftungsrichtlinie damit das maßgebliche Haftungsinstrument des Unionsrechts.
Dass künftig für jeden Softwarefehler gehaftet werde, wie mancherorts zu lesen ist, trifft nicht zu. Anspruchsberechtigt sind nur natürliche Personen, und reine Vermögensschäden sind nicht ersatzfähig. Spürbar verändert sich dagegen der Prozess: Das Gericht kann die Offenlegung von Beweismitteln anordnen, auch gegenüber Dritten, und kommt der Beklagte der Anordnung nicht nach, wird ein Fehler vermutet. Dieser Beitrag zeigt, was das neue Recht erfasst und was nicht, wo die Grenze zwischen Produkt und Information verläuft, wie lange altes und neues Recht nebeneinander gelten und was Kanzleien in den verbleibenden sechs Wochen tun sollten: in der Beratung, beim Einkauf von KI-Werkzeugen, bei eigener Software und im Prozess.
Die Kurzfassung: Das neue Produkthaftungsgesetz gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; für ältere bleibt das Gesetz von 1989 anwendbar, beide Regime laufen also mindestens zehn Jahre nebeneinander. Produkt ist auch Software einschließlich Software-as-a-Service und KI-Systemen, nicht aber freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Ersatzfähig sind nur Schäden natürlicher Personen: Tod, Körper- und Gesundheitsverletzungen einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, Schäden an Sachen, die nicht ausschließlich beruflich genutzt werden, und an Daten, die nicht beruflich genutzt werden. Reine Vermögensschäden sind nicht erfasst, Kanzleien als Gesellschaften nicht anspruchsberechtigt; für sie bleiben Vertrag und Deliktsrecht. Informationen sind kein Produkt; ob fehlerhafte Ausgaben eines KI-Systems ein Fehler der Software sind, ist offen. Neu sind die Offenlegung von Beweismitteln nach § 19, die auch Dritte trifft, soweit sie kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, und gesetzliche Vermutungen für Fehler und Ursachenzusammenhang. Gegenüber Geschädigten ist die Haftung unabdingbar; Selbstbeteiligung und Haftungshöchstbetrag des alten Rechts entfallen.
Das neue Produkthaftungsgesetz
Vom Regierungsentwurf zum Gesetz
Der Regierungsentwurf (BR-Drs. 775/25) lag dem Bundesrat am 30. Januar 2026 im ersten Durchgang vor und wurde am 25. Februar 2026 als Drucksache 21/4297 in den Bundestag eingebracht (1) (7). Der Rechtsausschuss hörte am 13. April 2026 sieben Sachverständige an und legte am 7. Oktober 2026 seine Beschlussempfehlung vor (2); der Bundestag folgte ihr am 8. Oktober, und der Bundesrat ließ das Einspruchsgesetz am 16. Oktober 2026 passieren (1). Der Titel wurde um die Worte „und zur Änderung weiterer Vorschriften“ ergänzt, weil der Ausschuss Änderungen anderer Gesetze, etwa zur Einführung der elektronischen Akte, angefügt hat (2). Kern bleibt Artikel 1, ein vollständig neu gefasstes Produkthaftungsgesetz und die erste umfassende Reform dieses Rechtsgebiets seit 1989 (7). Darin hat der Ausschuss nur § 19 über die Offenlegung von Beweismitteln geändert (2). Hinzu kommt eine Entschließung: Die Bundesregierung soll prüfen, ob für Beauftragte von Herstellern aus Drittstaaten eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung oder zu vergleichbaren Sicherheiten geeignet wäre und ob etwa ein privatwirtschaftlich getragener Entschädigungsfonds rechtlich zulässig, praktisch umsetzbar und verhältnismäßig wäre (2).
Stichtag und Übergang: zwei Regime für mindestens zehn Jahre
Nach Art. 17 der Ausschussfassung tritt das neue Produkthaftungsgesetz (Art. 1) am 9. Dezember 2026 in Kraft. Schon am Tag nach der Verkündung treten Art. 2, der das Außerkrafttreten des alten Gesetzes zum 9. Dezember 2026 anordnet, und die in Art. 5 bis 16 angefügten Änderungen anderer Gesetze in Kraft (2). Angewendet wird das alte Recht gleichwohl weiter: Nach § 23 bleibt das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 für Produkte anwendbar, die „bis einschließlich 8. Dezember 2026“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind (2).
Der Stichtag ist mit Bedacht so gefasst. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sprach ursprünglich von Produkten, die „nach dem 9. Dezember 2026“ in Verkehr gebracht werden, während die Richtlinie 85/374/EWG nach Art. 21 der neuen Richtlinie nur für Produkte fortgilt, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden (3) (8). Ein am 9. Dezember selbst in Verkehr gebrachtes Produkt wäre danach keiner der beiden Richtlinien zugeordnet gewesen. Die Berichtigung vom 7. Mai 2026 hat diese Lücke geschlossen und „nach dem 8. Dezember 2026“ eingesetzt (9); das deutsche Gesetz und der niederländische Entwurf folgen dem (2) (10).
Beide Regime laufen damit auf Jahre nebeneinander. Ansprüche nach altem Recht erlöschen erst zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen (§ 13 a. F.), und das alte Gesetz nennt Software nicht: Produkt ist danach „jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität“ (§ 2 a. F.) (11). Die Rechtsunsicherheit über den Produktbegriff, von der Erwägungsgrund 3 der Richtlinie spricht (3), bleibt für Altprodukte also bestehen.
Updates verschieben den Stichtag grundsätzlich nicht. Nach der Begründung zu § 23 sind Updates für eine vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebrachte Software nur dann relevant, wenn sie das Produkt wesentlich verändern und so ein neues Produkt im Sinne des § 5 entsteht (7). Fehlt ein produktsicherheitsrechtlicher Maßstab, ist eine Änderung nach § 5 Abs. 2 wesentlich, wenn sie Leistung, Zweck oder Art des Produkts in einer von der ursprünglichen Risikobewertung nicht vorgesehenen Weise verändert und dadurch eine neue Gefahr entsteht, sich die Art der Gefahr ändert oder das Risikoniveau steigt (7). Erwägungsgrund 40 erstreckt das auf Änderungen durch das kontinuierliche Lernen eines KI-Systems; das wesentlich veränderte Produkt gilt dann als zum Zeitpunkt der Änderung bereitgestellt (3), und die zehnjährige Erlöschensfrist beginnt nach § 17 Abs. 2 neu (7).
Was „Inverkehrbringen“ bei Software heißt
Inverkehrbringen ist nach § 6 Abs. 1 das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Unionsmarkt, Bereitstellen nach Abs. 2 jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (7). Für eine App in einer bestimmten Version lässt sich das handhaben; für Software, die als Dienst laufend weiterentwickelt und neu ausgerollt wird, trifft das Gesetz keine eigene Regel. Es verlagert das Problem auf den Beurteilungszeitpunkt. Behält der Hersteller die Kontrolle über das Produkt, etwa weil er Updates bereitstellen kann, ist nach § 8 Abs. 2 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Produkt seine Kontrolle verlassen hat, nach der Begründung bei fortbestehender Kontrolle also der Schadenseintritt (7). Für Anbieter von Software-as-a-Service bleibt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens damit vor allem für das Übergangsrecht und die Erlöschensfrist wichtig. Wie die Gerichte fortlaufend ausgerollte Software dem alten oder dem neuen Recht zuordnen werden, ist offen. Hersteller sollten Versions- und Freigabedaten deshalb belastbar dokumentieren.
Software, SaaS und KI-Systeme als Produkte
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 erfasst „Software mit Ausnahme von freier und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird“ (7). Eine Definition fehlt; Richtlinie und Gesetz sind damit nach der Begründung „offen für künftige technische Entwicklungen“. Erfasst ist Software unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung, also auch, wenn sie über Cloud-Technologien oder „Software-as-a-Service“-Modelle abgerufen wird (7). Erwägungsgrund 13 nennt Betriebssysteme, Firmware, Computerprogramme, Anwendungen und KI-Systeme; die Anbieter von KI-Systemen im Sinne der KI-Verordnung sind danach als Hersteller zu betrachten (3) (12). Hersteller ist nach § 3, wer ein Produkt „selbst entwickelt oder herstellt“; das Wort „entwickelt“ bezieht sich nach der Begründung auf Software (7).
Auf ein Entgelt kommt es nicht an. Auch eine App, die ein Unternehmen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit kostenlos abgibt, wird nach § 6 Abs. 2 auf dem Markt bereitgestellt (7). Die Ausnahme für freie Software greift nur außerhalb einer Geschäftstätigkeit. Eine Geschäftstätigkeit liegt nach Erwägungsgrund 14 vor, wenn Software gegen einen Preis bereitgestellt wird oder gegen personenbezogene Daten, die nicht ausschließlich zur Verbesserung ihrer Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität verwendet werden (3). Wer freie Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wurde, als Komponente in ein eigenes Produkt einbaut, haftet für deren Fehler selbst, ihr Entwickler nicht (§ 4 Abs. 1 S. 3, Erwägungsgrund 15) (3) (7).
Neu ist der verbundene Dienst, also ein digitaler Dienst, ohne den eine oder mehrere Produktfunktionen nicht ausführbar wären (§ 4 Abs. 2 S. 2). Er ist eine Komponente des Produkts. Wurde er vom Hersteller selbst oder mit dessen Einverständnis von einem Dritten mit dem Produkt verbunden, haftet nach § 4 Abs. 1 neben dem Hersteller auch der Anbieter des Dienstes (7). Erwägungsgrund 17 nennt als Beispiele Verkehrsdaten im Navigationssystem und einen Sprachassistenten, der Produkte per Sprachbefehl steuert, nimmt Internetzugangsdienste aber aus (3). Das Wort „Einverständnis“ verwendet der Entwurf, weil sich die Richtlinienbegriffe „genehmigen“ und „zustimmen“ nach deutschem Begriffsverständnis nur auf Rechtsgeschäfte beziehen (7).
Ausgenommen sind Inhalte. „Nicht erfasst vom Begriff der Software sind Informationen, beispielsweise der Inhalt digitaler Dateien wie Mediendateien oder E-Books oder der reine Quellcode einer Software“, heißt es in der Begründung in Anlehnung an Erwägungsgrund 13 (3) (7). Wo diese Grenze bei KI-Systemen verläuft, die Texte erzeugen, behandelt ein eigener Abschnitt weiter unten.
Wer haftet
Haftungsadressat ist in erster Linie der Hersteller, nach § 3 S. 2 auch derjenige, der durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens als Hersteller auftritt (7). Wer eine Anwendung auf der Grundlage eines lizenzierten Sprachmodells entwickelt und unter eigenem Namen anbietet, ist Hersteller der Anwendung. Verursacht eine Komponente, die er selbst oder ein Dritter mit seinem Einverständnis integriert hat, den Fehler, haftet nach § 4 Abs. 1 daneben ihr Hersteller; zu den Komponenten können nach der Begründung auch Software, Software-Updates und -Upgrades gehören (7). In mehrstufigen Lieferketten können so mehrere Hersteller zugleich haften, nach § 15 als Gesamtschuldner. Ob ein über eine Schnittstelle angebundenes Modell im Einzelfall als Software-Komponente oder als verbundener Dienst einzuordnen ist, werden die Gerichte klären müssen.
Wer ein Produkt ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und anschließend bereitstellt oder in Betrieb nimmt, wird nach § 5 Abs. 1 selbst Hersteller; seine Ersatzpflicht ist nach § 9 Abs. 4 ausgeschlossen, wenn der Fehler mit einem von der Änderung nicht betroffenen Teil zusammenhängt (7). Ob die Feinabstimmung eines fremden Modells mit eigenen Daten eine solche Änderung ist, beurteilt sich nach den Maßstäben des § 5 Abs. 2. Bloße Installation, Wartung oder Reparatur macht nicht zum Hersteller; die vom Bundesrat gewünschte Klarstellung hielt die Bundesregierung für entbehrlich (7).
Sitzt der Hersteller außerhalb der Union, haften nach § 10 auch der Importeur und der Beauftragte. Die Richtlinie spricht vom „Bevollmächtigten“; das deutsche Gesetz vermeidet den Begriff, weil er im deutschen Recht die Stellvertretung bezeichnet (7). Nachrangig haften der Fulfilment-Dienstleister (§ 11), jeder Lieferant, der nicht binnen eines Monats einen in der Union ansässigen Akteur oder seinen eigenen Lieferanten benennt (§ 12), und unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über digitale Dienste auch Anbieter von Online-Plattformen (§ 13) (7). Stellt ein Anbieter aus einem Drittstaat Software unmittelbar über das Netz bereit, wird es oft keinen Importeur geben; dann kommt es vor allem auf den Beauftragten an, an den das Gesetz keine besonderen Anforderungen stellt und auf den deshalb die Entschließung zielt (2).
Welche Schäden ersatzfähig sind
Hier liegt die wichtigste Begrenzung des neuen Rechts. § 1 Abs. 1 gewährt Ersatz nur für den Schaden, „der einer natürlichen Person“ durch die Verletzung eines von drei Schutzgütern entsteht (7):
- Leben, Körper und Gesundheit (Nr. 1). Gesundheitsverletzungen schließen „auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit“ ein; nach Erwägungsgrund 21 müssen sie medizinisch anerkannt und medizinisch bescheinigt sein (3) (7).
- Sachen (Nr. 2). Ausgenommen sind das fehlerhafte Produkt selbst und Sachen, die „ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet“ werden. Beruflich und privat genutzte Sachen sind nach der Begründung grundsätzlich geschützt, ohne dass es auf die Nutzung im Schadenszeitpunkt ankommt (7).
- Daten (Nr. 3). Geschützt sind nur Daten, „die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden“. Daten, die auch nur teilweise beruflich verwendet werden, sind nach der Begründung und nach Erwägungsgrund 22 ausgeschlossen (3) (7).
Der Unterschied zwischen Nr. 2 und Nr. 3 ist für die Beratung zentral: Gemischt genutzte Sachen sind geschützt, gemischt genutzte Daten nicht. Zerstört ein fehlerhaftes Ladegerät den Laptop einer Selbstständigen, ist der Laptop als gemischt genutzte Sache erfasst; von den Daten darauf kommen allenfalls private Fotos in Betracht, die Geschäftsunterlagen nicht. Für Datenschäden erklärt § 14 Abs. 1 den § 249 Abs. 2 BGB für entsprechend anwendbar; die geschädigte Person kann also den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (7). Lassen sich die Daten kostenfrei aus einer Sicherung wiederherstellen, entsteht nach Erwägungsgrund 20 kein Vermögensschaden (3). Mit datenschutzrechtlichen Ansprüchen ist der Anspruch nicht deckungsgleich: Er erfasst auch nicht personenbezogene Daten und richtet sich gegen den Hersteller, der nicht zugleich datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein muss (7).
Was nicht auf der Liste steht, ist nicht ersatzfähig. Erwägungsgrund 24 nennt reine Vermögensschäden, Verletzungen der Privatsphäre und Diskriminierung ausdrücklich als Schäden, die für sich genommen keine Haftung nach der Richtlinie auslösen (3). Ersatzfähig sind die Vermögensfolgeschäden einer geschützten Verletzung, etwa der Verdienstausfall nach einer Körperverletzung, und Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB (7), nicht aber der entgangene Gewinn, weil eine Software falsch rechnet.
Was das für Kanzleien und ihre Mandanten heißt
- Die Kanzlei als Geschädigte. Zerstört ein fehlerhaftes KI-Werkzeug Teile der elektronischen Akten oder berechnet es eine Frist falsch, hat die Kanzlei keinen Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Kanzleigesellschaft, ob Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH, ist keine natürliche Person, die Akten sind beruflich genutzte Daten, und der Regressschaden ist ein reiner Vermögensschaden. Für die Einzelanwältin gilt im Ergebnis dasselbe: Sie ist zwar eine natürliche Person, aber weder ihre beruflich genutzten Daten noch ihr reiner Vermögensschaden sind geschützt.
- Die Mandantin als Geschädigte. Verliert eine Mandantin Geld, weil sie einer falschen, von einem KI-System erzeugten Rechtsauskunft folgt, hat auch sie keinen Anspruch nach diesem Gesetz. Ihr Schaden ist ein reiner Vermögensschaden; auf die offene Frage, ob die Auskunft als bloße Information aus dem Produktbegriff fällt, kommt es daher nicht an. Es bleiben vertragliche und deliktische Ansprüche gegen den Anbieter und, wenn eine Kanzlei die Auskunft weitergegeben hat, Ansprüche aus dem Anwaltsvertrag.
- Der Personenschaden. Anders liegt es, wenn Software Körper oder Gesundheit verletzt, etwa durch eine fehlerhafte Medikationsplanung in einer Gesundheits-App oder eine Steuerungssoftware, die eine Maschine falsch bedient. Hier kommt die verschuldensunabhängige Haftung in Betracht, und hier wird um die Grenze zwischen Produkt und Information gestritten werden.
Andere Anspruchsgrundlagen bleiben nach § 21 Abs. 2 unberührt (7). Die Begründung nennt die Produzentenhaftung nach §§ 823 ff. BGB, die ein Verschulden voraussetzt, und hält fest, dass Ansprüche nach diesen Vorschriften „vor allem für die Beschädigung oder Zerstörung von ausschließlich beruflich genutzten Sachen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und reine Vermögensschäden“ praktische Bedeutung haben können (7) (13). Wer eine geschädigte Kanzlei oder ein geschädigtes Unternehmen berät, prüft also weiterhin Vertrag, Gewährleistung und Deliktsrecht.
Selbstbeteiligung und Höchstbetrag entfallen
Das alte Recht schützte nur Sachen, die „ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt“ und hauptsächlich so verwendet worden waren (§ 1 Abs. 1 S. 2 a. F.), verlangte bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung von 500 Euro (§ 11 a. F.) und begrenzte die Haftung für Personenschäden auf 85 Millionen Euro (§ 10 a. F.) (11). Selbstbeteiligung und Höchstbetrag entfallen, und an die Stelle der Beschränkung auf privat genutzte Sachen tritt § 1 Abs. 1 Nr. 2. Art. 15 der Richtlinie schließt Beschränkungen der Haftung durch Vertrag oder nationales Recht aus, und Erwägungsgrund 56 nennt finanzielle Obergrenzen ausdrücklich (3). Die Bundesregierung erwartet gleichwohl nur eine moderate Mehrbelastung, weil Selbstbehalt und Höchstbetrag „derzeit in der Praxis kaum relevant werden“: Die Rechtsprechung wende insoweit regelmäßig die deliktsrechtliche Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB an, für die diese Grenzen nicht gelten (7).
Information oder Produkt: die offene Frage bei KI-Ausgaben
Ein KI-System ist Software und damit ein Produkt; die Information, die es erzeugt, ist es nach Erwägungsgrund 13 nicht (3). Beides zugleich ernst zu nehmen, ist eine der schwierigsten Auslegungsaufgaben des neuen Rechts.
Ausgangspunkt ist das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 2021 in der Rechtssache C-65/20, Krone-Verlag (14). Eine österreichische Tageszeitung hatte empfohlen, eine Auflage aus geriebenem Kren zwei bis fünf Stunden auf der Haut zu lassen; richtig wären Minuten gewesen. Eine Leserin folgte dem Rat und erlitt eine toxische Hautreaktion. Der Gerichtshof verneinte die Produkthaftung. Der Ratschlag sei an sich als Dienstleistung einzustufen, beziehe sich weder auf die Darbietung noch auf den Gebrauch der Zeitung und gehöre nicht zu den ihr innewohnenden Faktoren, nach denen sich ihre Fehlerhaftigkeit beurteile (Rn. 32 bis 36); die Haftung von Dienstleistern und die Haftung von Herstellern seien „zwei unterschiedliche Haftungsregelungen“ (Rn. 38). Vertragliche oder außervertragliche Haftungsregeln, etwa für Verschulden, blieben anwendbar (Rn. 41) (14).
Die neue Richtlinie übernimmt diesen Gedanken in Erwägungsgrund 13. Der Fall des KI-Systems liegt aber anders: Die Zeitung ist bloßer Träger der Information, beim KI-System erzeugt die Software sie selbst. Zwei Lesarten sind denkbar.
- Die Ausgabe als Verhalten des Produkts. Nach § 7 Nr. 3 sind bei der Fehlerbeurteilung die Auswirkungen der Fähigkeit eines Produkts zu berücksichtigen, weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben. Nach Erwägungsgrund 32 darf man erwarten, dass Software und Algorithmen so konzipiert sind, dass gefährliches Produktverhalten verhindert wird, und wer ein Produkt mit der Fähigkeit zu unerwartetem Verhalten entwickelt, haftet für Verhalten, das einen Schaden verursacht (3) (7). Ein Chat-Dienst, der ohne wirksame Sicherung zu selbstschädigendem Verhalten anleitet, böte danach nicht die Sicherheit, die erwartet werden darf.
- Die Ausgabe als Information. Für die Gegenansicht sprechen der Wortlaut von Erwägungsgrund 13 und die Linie des Urteils Krone-Verlag, das Ratschläge einem eigenen Haftungsregime zuordnet (14). Falsche Auskünfte blieben dann Sache von Vertrag und Delikt, gleich ob ein Mensch oder eine Maschine sie formuliert hat.
Entschieden ist die Frage nicht, auch nicht vom deutschen Gesetzgeber, dessen Begründung nur wiederholt, dass Informationen nicht erfasst sind (7). Für juristische KI ist der Unterschied kleiner, als es scheint, weil eine falsche Rechtsauskunft typischerweise einen reinen Vermögensschaden verursacht. Praktisch bedeutsam wird die Frage bei Gesundheits-Apps, bei Chat-Diensten, die als Gesprächspartner auftreten, und bei Software, die Handlungsanweisungen für Maschinen oder Menschen erzeugt. Anbieter solcher Systeme sollten ihre Sicherungen gegen gefährliche Ausgaben so dokumentieren, dass sie einer Prüfung nach § 7 standhalten. Ein allgemeiner Hinweis, das System könne irren, genügt nicht, denn Warnhinweise machen ein ansonsten fehlerhaftes Produkt nach Erwägungsgrund 31 nicht sicher (3). Die verbindliche Antwort wird der Gerichtshof geben müssen.
Fehler nach der Auslieferung: Updates, Lernfähigkeit, Cybersicherheit
Das alte Recht stellte für die Fehlerbeurteilung auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens ab (§ 3 Abs. 1 Buchst. c a. F.) (11). Das neue berücksichtigt nach § 7 unter anderem die Fähigkeit des Produkts, weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben (Nr. 3), die vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte, die mit ihm zusammen verwendet oder verbunden werden (Nr. 4), und die Anforderungen an die Produktsicherheit „einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen“ (Nr. 5); auch eine Sicherheitslücke, die Dritte ausnutzen können, kann ein Produkt nach der Begründung fehlerhaft machen (7).
Zentral ist die Kontrolle des Herstellers. Sie besteht nach § 8 Abs. 2, wenn er selbst oder ein Dritter mit seinem Einverständnis Komponenten einschließlich Updates integriert oder das Produkt ändert, oder wenn er in der Lage ist, Updates selbst bereitzustellen oder durch Dritte bereitstellen zu lassen (7). Für die Fehlerbeurteilung und für den Einwand des Entwicklungsrisikos nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 zählt dann der Zeitpunkt, in dem das Produkt die Kontrolle verlassen hat; die Begründung folgert daraus eine Obliegenheit, die Entwicklung von Wissenschaft und Technik weiter zu verfolgen und gegebenenfalls später erkennbare Fehler zu beheben (7). Den Einwand, der Fehler sei erst nach dem Inverkehrbringen entstanden (§ 9 Abs. 2 S. 1), schließt § 9 Abs. 2 S. 2 in diesen Fällen aus, wenn der Fehler auf einen verbundenen Dienst, auf Software einschließlich Updates, auf fehlende Sicherheitsupdates oder auf eine wesentliche Änderung zurückgeht. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie verlangt dafür ausdrücklich, dass die Ursache der Kontrolle des Herstellers unterliegt; der Bundesrat wollte das in den Text aufnehmen, die Bundesregierung sah es durch den Verweis auf § 8 Abs. 2 abgedeckt (3) (7).
Eine Pflicht, Updates bereitzustellen, folgt aus der Richtlinie nicht (Erwägungsgrund 51) (3) (7). Wer aber Updates liefern kann und eine Sicherheitslücke offenlässt, kann sich nicht darauf berufen, der Fehler sei später entstanden. Installiert die geschädigte Person ein bereitgestelltes Sicherheitsupdate nicht, kann das nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 254 BGB die Haftung mindern; nutzt dagegen ein Dritter eine Schwachstelle aus, mindert das die Haftung gegenüber der geschädigten Person nicht (§ 14 Abs. 2 S. 2) (7).
Hinzu kommt die Cyberresilienz-Verordnung, die Verordnung (EU) 2024/2847. Sie gilt im Wesentlichen ab dem 11. Dezember 2027, ihre Meldepflichten für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle nach Art. 14 schon seit dem 11. September 2026 (15). Ihre Anforderungen können für § 7 Nr. 5 Bedeutung erlangen, ohne dass jeder Verstoß einen Produktfehler begründet. Offen ist auch, ob und welche Anforderungen der KI-Verordnung zu den verbindlichen Anforderungen an die Produktsicherheit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 gehören (12). Weder die Richtlinie noch die Begründung äußern sich dazu, und darauf sollte sich derzeit keine Seite verlassen.
Offenlegung von Beweismitteln und gesetzliche Vermutungen
Wer was offenlegen muss
Die Beweislast für Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang bleibt beim Geschädigten. Das alte Gesetz sagte das in § 1 Abs. 4 a. F. ausdrücklich (11); das neue setzt es nach der Begründung als allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz voraus (7). Neu ist ein eigenes Offenlegungsverfahren, das nach der Begründung über die Vorlagepflichten nach § 142 Abs. 1 und §§ 422 ff. ZPO teilweise hinausgeht (7) (16). Hat der Kläger Klage erhoben, Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt, „die die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen“, ordnet das Gericht nach § 19 Abs. 1 auf Antrag an, dass der Beklagte oder ein Dritter relevante Beweismittel in seiner Verfügungsgewalt offenlegt (2). Ein vorprozessuales Verfahren schafft das Gesetz nicht; die Klage muss anhängig sein (7).
Für die Plausibilität genügt nach der Begründung in der Regel, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig darlegt und konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs bestehen. Offenzulegen sind auch Dokumente, die der Beklagte durch Zusammenstellen oder Klassifizieren vorhandener Informationen erst erstellen muss (Erwägungsgrund 42) (3) (7). Umgekehrt kann der Beklagte Beweismittel des Klägers verlangen, wenn er sie zu seiner Verteidigung benötigt (Abs. 2). Die Offenlegung ist nach Abs. 3 auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken; zu berücksichtigen sind die Interessen aller Beteiligten einschließlich Dritter, insbesondere der Schutz vertraulicher Informationen und von Geschäftsgeheimnissen (2). Ein ausdrückliches Ausforschungsverbot und ein Bestimmtheitsgebot, wie der Bundesrat sie vorgeschlagen hatte, hielt die Bundesregierung für entbehrlich, weil Ausforschungsanträge schon nach dem Entwurf unzulässig seien und unbestimmte Anträge bereits mangels Plausibilität zurückzuweisen sein dürften (7). Nach Abs. 5 kann das Gericht anordnen, dass die Beweismittel in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form vorgelegt werden, soweit das verhältnismäßig ist; nach der Begründung hat das gerade bei digitalen Produkten Bedeutung (7). Für Protokolldaten eines KI-Systems kann das eine aufbereitete Darstellung statt unbearbeiteter Rohdaten bedeuten.
Dritte und Zeugnisverweigerungsrechte
Der Ausschuss hat in § 19 Abs. 1 die Worte „oder ein Dritter“ eingefügt, weil relevante Beweismittel etwa bei Marktüberwachungsbehörden liegen können (2). Da Erwägungsgrund 43 die Offenlegung durch Dritte von der Harmonisierung ausnimmt, war der Gesetzgeber insoweit frei (2) (3). Zugleich gilt: „Dritte sind zur Offenlegung nicht verpflichtet, soweit sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung berechtigt sind; die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.“ (2) Das entspricht nach dem Ausschussbericht § 142 Abs. 2 ZPO; dieser nennt allerdings zusätzlich die Unzumutbarkeit (2) (16).
Für Kanzleien ist das zentral. Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dürfen Personen das Zeugnis verweigern, „denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist“ (17). Dazu gehören Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren Verschwiegenheitspflicht sich nach § 43a Abs. 2 BRAO auf alles bezieht, was ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist (18). Eine Kanzlei, die Unterlagen einer Mandantin aus der Softwarebranche verwahrt und im Produkthaftungsprozess gegen diese nicht selbst als Prozessbevollmächtigte auftritt, kann sich als Dritte darauf berufen, solange die Mandantin sie nicht von der Verschwiegenheit entbindet (§ 385 Abs. 2 ZPO) (19). § 384 Nr. 3 ZPO schützt nach dem Ausschussbericht zudem Kunst- und Gewerbegeheimnisse des Dritten selbst oder anderer Personen, die nicht Prozesspartei sind (2).
Zwei Folgen werden leicht übersehen. Die Vermutung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 knüpft nur daran an, dass „der Beklagte“ einer Anordnung nicht nachkommt (2). Verweigert ein Dritter die Offenlegung zu Unrecht, wird kein Fehler vermutet; ihm drohen vielmehr entsprechend § 390 ZPO die Kosten der Weigerung und Ordnungsmittel (20). Außerdem schützt die Verweisung auf die §§ 383 bis 385 ZPO nur Dritte. Liegen anwaltliche Gutachten beim beklagten Hersteller selbst, hilft ihm § 383 ZPO nicht; dann bleibt die Abwägung nach Abs. 3, in die nach Erwägungsgrund 42 und der Begründung auch Informationen einzustellen sind, die unter das Berufsgeheimnis von Angehörigen der Rechtsberufe fallen (3) (7).
Geschäftsgeheimnisse: das Sachverständigenverfahren
Schon nach dem Regierungsentwurf kann das Gericht Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis sein können, als geheimhaltungsbedürftig einstufen; die §§ 16 bis 20 GeschGehG gelten entsprechend, und das Gericht kann die Schutzmaßnahmen auch von Amts wegen anordnen (7). Der Ausschuss hat § 19 Abs. 4 um ein besonderes Verfahren ergänzt. Auf hinreichend begründeten Antrag einer Partei kann das Gericht einen Sachverständigen im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens hinzuziehen, in dem den anderen Parteien „jeweils nur durch ihre Prozessvertreter Zugang zu gewähren“ ist; über die teilweise oder vollständige Einführung des Gutachtens in das Hauptsacheverfahren entscheidet das Gericht unter erneuter Abwägung (2).
Nach dem Ausschussbericht erörtern Gericht und Prozessvertreter auf Grundlage des Gutachtens nur die Geheimhaltungsbedürftigkeit und berücksichtigen dabei vor allem das Geheimhaltungsinteresse und den zu erwartenden Beweiserfolg; das Gutachten kann auch geschwärzt eingeführt werden. Das Verfahren übernimmt einen wesentlichen Aspekt des „Düsseldorfer Verfahrens“ aus Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen und schützt auch Mitbeklagte voreinander, etwa den Hersteller eines Produkts und den einer Komponente (2). Da die Parteien selbst vom Zugang ausgeschlossen werden können, erlangen Prozessvertreter dabei Kenntnisse, die sie der eigenen Mandantschaft nicht weitergeben dürfen. Das sollte vor einem solchen Antrag mit der Mandantin besprochen und in der Akte festgehalten werden.
Die Vermutungen des § 20
Nach § 20 Abs. 1 wird der Fehler vermutet, wenn der Beklagte einer Offenlegungsanordnung nicht nachkommt oder wenn der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen an die Produktsicherheit nicht entspricht, die vor dem Risiko der eingetretenen Verletzung schützen sollen, oder dass eine offensichtliche Funktionsstörung bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen die Verletzung verursacht hat. Der Ursachenzusammenhang wird nach Abs. 2 vermutet, wenn die Verletzung ihrer Art nach typischerweise auf den festgestellten Fehler zurückzuführen ist (2). Am weitesten reicht Abs. 3: Ist der Beweis trotz Offenlegung insbesondere wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßig schwierig, genügt der Nachweis der Wahrscheinlichkeit; rechtstechnisch ist das nach der Begründung keine Vermutung, sondern eine Beweismaßregelung (7). Erwägungsgrund 48 nennt maschinelles Lernen und die Funktionsweise eines KI-Systems als Komplexitätsfaktoren; der Kläger muss die Merkmale des KI-Systems nicht erläutern, um übermäßige Schwierigkeiten darzutun (3). Alle Vermutungen sind widerlegbar (Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie); die Begründung verweist auf § 292 ZPO (3) (7).
Verträge, Regress und Versicherung
Gegenüber der geschädigten Person ist das Gesetz zwingend; nach § 18 kann von der Ersatzpflicht nicht zu ihrem Nachteil abgewichen werden (7). Haftungsausschlüsse in Endkundenbedingungen sind insoweit wirkungslos. Zwischen Unternehmen bleibt die Risikoverteilung gestaltbar: Mehrere Ersatzpflichtige haften nach § 15 als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach den Umständen, soweit nichts anderes bestimmt ist (7). War der Hersteller einer Softwarekomponente bei ihrem Inverkehrbringen ein Kleinst- oder Kleinunternehmen, hat der integrierende Hersteller nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie keinen Rückgriff gegen ihn, wenn er vertraglich darauf verzichtet hat (3). Die Begründung hält eine eigene Umsetzung für entbehrlich, weil solche Verzichte nach § 397 Abs. 1 BGB ohnehin zulässig sind, solange die Rechtsstellung der geschädigten Person nicht beeinträchtigt wird (7).
In Verträgen entlang der Lieferkette verdienen vor allem diese Punkte Aufmerksamkeit:
- Update- und Supportzeiträume. Sie entscheiden mit darüber, ob und wie lange Updates tatsächlich bereitgestellt werden und wem fehlende Updates zuzurechnen sind; solange der Hersteller Updates bereitstellen kann, behält er die Kontrolle nach § 8 Abs. 2.
- Freistellungen und Höchstbeträge. Sie wirken nur im Innenverhältnis; Klauseln, die sich am Höchstbetrag des § 10 a. F. orientiert haben, sind zu überprüfen.
- Dokumentation. Wer bewahrt Protokolle, Versionsstände und Testberichte wie lange auf? Nach § 19 Abs. 1 in der beschlossenen Fassung kann die Offenlegung auch gegenüber dem Zulieferer als Drittem angeordnet werden.
- Mitwirkung und Geheimnisschutz. Wie wirken die Beteiligten bei einer Offenlegungsanordnung zusammen, und wer stellt einen Antrag nach § 19 Abs. 4?
- Freie Software. Wer sie einbaut, haftet für sie; Auswahl, Prüfung und Pflege der Komponenten sollten geregelt sein.
- Versicherung. Deckt die Police reine Software, verbundene Dienste und Datenschäden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3? Die Kommission berichtet nach Art. 20 der Richtlinie bis zum 9. Dezember 2030 auch über die Verfügbarkeit von Produkthaftpflichtversicherungen (3).
Die Niederlande, Frankreich und der Stand der Umsetzung
Niederlande. Der Entwurf der Implementatiewet richtlijn herziening productaansprakelijkheid (Kamerstukken 36906) ändert die Bücher 6 und 7 des Burgerlijk Wetboek (10). Die Tweede Kamer hat ihn am 15. Oktober 2026 als „hamerstuk“ angenommen, also ohne Aussprache und Abstimmung. Die Eerste Kamer wird am 10. November 2026 ebenso verfahren, sofern bis zum 3. November kein Mitglied eine schriftliche Vorbereitung verlangt; das Inkrafttreten bestimmt ein königlicher Erlass (4). Die Umsetzung fügt sich in Art. 6:185 ff. BW ein. Der „marktdeelnemer“, also der Wirtschaftsakteur, haftet für Schäden natürlicher Personen; ausgenommen sind ausschließlich beruflich genutzte Sachen und beruflich genutzte Daten. Die Vermutung bei verweigerter Offenlegung knüpft an die Pflicht an, nach Art. 194 und 195 der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) Zugang zu relevantem Beweismaterial zu gewähren. Für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bleibt nach dem neuen Art. 189aa der Overgangswet nieuw Burgerlijk Wetboek das alte Recht anwendbar (10).
Frankreich. Dort gelten die Art. 1245 bis 1245-17 Code civil, die Software nicht nennen (21). Das Justizministerium hat im Mai 2026 auf eine schriftliche Anfrage erklärt, eine interministerielle Arbeitsgruppe bereite die Umsetzung vor. Zur Frage, ob die Umsetzung in die allgemeine Reform des Haftungsrechts eingebettet wird, heißt es: „un texte dédié est envisagé à ce stade“ (22). Unter den Gesetzentwürfen des Jahres 2026 auf Vie publique haben wir am 23. Oktober 2026 keinen Umsetzungsentwurf gefunden (5). Da eine Richtlinie nicht selbst Pflichten für Einzelne begründen kann, haftet ein französischer Hersteller nicht unmittelbar aus der Richtlinie, soweit sie über das geltende Recht hinausgeht. Die Gerichte müssen das geltende Recht aber so weit wie möglich richtlinienkonform auslegen, und eine verspätete Umsetzung kann die Haftung des Staates auslösen.
EUR-Lex. Das Verzeichnis der nationalen Umsetzungsmaßnahmen wies am 23. Oktober 2026 nur für Kroatien eine und für Ungarn sechs gemeldete Maßnahmen aus, für alle anderen Mitgliedstaaten keine, auch nicht für Deutschland, die Niederlande und Frankreich (23). In grenzüberschreitenden Mandaten ist der Stand deshalb für jeden Staat gesondert zu prüfen.
Die Kanzlei in drei Rollen
Als Käuferin von KI-Werkzeugen
Einer Kanzlei, die ein KI-Werkzeug einkauft, bietet das neue Gesetz praktisch keinen Schutz: Als Gesellschaft ist sie keine natürliche Person, ihre Akten sind beruflich genutzte Daten, und ihre typischen Schäden, also verlorene Arbeitszeit, Regressforderungen und entgangene Mandate, sind reine Vermögensschäden. Maßgeblich bleibt der Vertrag mit dem Anbieter, von der Leistungsbeschreibung über Gewährleistung, Haftung und Datensicherung bis zur Zusage, wie lange Sicherheitsupdates bereitgestellt werden. Unsere Due-Diligence-Checkliste für Legal-AI-Anbieter ordnet diese Punkte ein. An der eigenen Berufshaftung ändert das Produkthaftungsgesetz nichts; dazu unser Beitrag Können Anwälte für KI-Fehler haften?
Als Herstellerin eigener Software
Stellt eine Kanzlei Mandanten eigene Werkzeuge zur Verfügung, etwa Fristenrechner, Vertragsgeneratoren, Portale mit automatisierten Prüfungen oder Chat-Assistenten, kann sie Herstellerin im Sinne des § 3 sein, wenn sie das Werkzeug selbst entwickelt oder unter ihrem Namen anbietet, und zwar auch dann, wenn es nichts kostet (§ 6 Abs. 2) (7). Der enge Schadensbegriff begrenzt das Risiko, denn ein fehlerhaft erzeugter Vertrag führt zu reinen Vermögensschäden, und die ausgegebenen Inhalte können als Information gelten. Ganz ausgeschlossen ist es aber nicht. Zerstört ein fehlerhaftes Mandantenportal private Daten einer Verbraucherin oder führt ein Werkzeug zu einem Gesundheitsschaden, kommt die verschuldensunabhängige Haftung in Betracht, die sich ihr gegenüber nicht ausschließen lässt (§ 18). Ob die Berufshaftpflichtversicherung eine Haftung als Softwareherstellerin deckt, sollte die Kanzlei mit ihrem Versicherer klären.
Als Prozessvertreterin
Am stärksten verändert sich die Arbeit im Prozess. Auf Klägerseite muss der Antrag nach § 19 sorgfältig vorbereitet sein: Vortrag zur Plausibilität, eine möglichst genaue Bezeichnung der Beweismittel, auch wenn das Gesetz kein ausdrückliches Bestimmtheitsgebot enthält, und gegebenenfalls Anträge gegen Dritte wie Marktüberwachungsbehörden oder Zulieferer. Auf Beklagtenseite gehört die Sicherung von Beweismitteln an den Anfang: Protokolle, Versionsstände und Testunterlagen sind vor routinemäßiger Löschung zu bewahren, Geschäftsgeheimnisse so zu ordnen, dass ein Antrag nach § 19 Abs. 4 begründet werden kann. Hat eine Kanzlei einen Hersteller nur außerhalb des Prozesses beraten, ist sie Dritte im Sinne des § 19 Abs. 1 und kann sich für Unterlagen, die bei ihr liegen, auf § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen, solange die Mandantin sie nicht entbindet (17). Ob Unterlagen bei den eigenen Prozessbevollmächtigten des Beklagten seiner Verfügungsgewalt zuzurechnen sind, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Anwaltliche Gutachten beim beklagten Hersteller selbst schützt nur die Abwägung nach § 19 Abs. 3.
Sechs Wochen bis zum 9. Dezember: eine Arbeitsliste
- Rollen erfassen. Für jede Mandantin, die Software entwickelt, integriert, importiert, vertreibt oder als Dienst betreibt, die Haftungsrolle nach §§ 3 bis 5 und 10 bis 13 bestimmen, ebenso für eigene Werkzeuge der Kanzlei.
- Stichtag dokumentieren. Freigabe- und Bereitstellungsdaten so festhalten, dass sich belegen lässt, ob ein Produkt bis einschließlich 8. Dezember 2026 oder danach in Verkehr gebracht wurde.
- Wesentliche Änderungen prüfen. Für große Updates und weiterlernende Systeme klären, ob sie nach § 5 Abs. 2 eine wesentliche Änderung bewirken, und die Risikobewertung fortschreiben.
- Update-Strategie festlegen. Zeiträume für Sicherheitsupdates bestimmen und Nutzer nachweisbar zur Installation auffordern.
- Endkundenbedingungen überprüfen. Haftungsausschlüsse, die nach § 18 gegenüber Geschädigten unwirksam sind, nicht länger als Schutz einplanen.
- Lieferkettenverträge anpassen. Freistellungen, Regress, Rückgriffsverzichte nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie, Mitwirkung bei der Offenlegung und Geheimnisschutz regeln.
- Beweismittel organisieren. Aufbewahrungsfristen für Protokolle, Testberichte und Fehlermeldungen festlegen und Löschroutinen mit einer Sicherung für den Streitfall verbinden.
- Geschäftsgeheimnisse vorsortieren. Festlegen, welche Unterlagen im Fall einer Anordnung als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden sollen.
- Mandatsgeheimnis sichern. In Mandaten für Softwarehersteller klären, welche anwaltlichen Unterlagen bei der Mandantin und welche bei der Kanzlei liegen.
- Versicherung prüfen. Deckung für Software, verbundene Dienste und Datenschäden mit dem Versicherer besprechen.
- Grenzüberschreitende Mandate markieren. Für Produkte, die auch in anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden, den dortigen Umsetzungsstand verfolgen.
- Verkündung nachhalten. Die Fundstelle im Bundesgesetzblatt in Mandantenhinweise und Vertragsmuster übernehmen.
Wie das zur Arbeitsweise von LexVera passt
LexVera ist für niederländisches und europäisches Recht entwickelt: niederländische Gesetzgebung und Rechtsprechung, Unionsrecht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Deutsches Recht deckt LexVera nicht ab, also weder das Produkthaftungsgesetz noch BGB oder ZPO. Für deutsche Kanzleien ist die Plattform dort nützlich, wo ein Mandat über Deutschland hinausreicht: bei der Richtlinie selbst, bei der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die es für die offenen Fragen des neuen Rechts ankommen wird, und bei der niederländischen Umsetzung, wenn ein Produkt auch in den Niederlanden vertrieben wird.
Das Übergangsrecht macht einen Punkt besonders wichtig: Über Jahre gelten zwei Fassungen derselben Regeln nebeneinander, die alte für Produkte, die vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, die neue für spätere. LexVera liest niederländische Gesetze in der Fassung, die an dem für das Mandat maßgeblichen Tag galt, und zeigt an, wenn diese Fassung vom heutigen Text abweicht. Jede Aussage der Recherche bleibt mit der Stelle des amtlichen Textes verknüpft, auf der sie beruht, sodass die prüfende Anwältin oder der prüfende Anwalt die Quelle liest und nicht eine Zusammenfassung. Eigene Dokumente einer Kanzlei bleiben im Arbeitsbereich der Kanzlei, unter den Zugriffsregeln, die sie festlegt. LexVera unterstützt die Vorbereitung; was daraus als Rat hervorgeht, entscheidet eine zugelassene Anwältin oder ein zugelassener Anwalt, wie es unsere Redaktionsrichtlinie festhält.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann gilt das neue Produkthaftungsgesetz?
Das neue Produkthaftungsgesetz tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft und gilt für Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, bleibt nach § 23 das Produkthaftungsgesetz von 1989 anwendbar. Bundestag und Bundesrat haben ihre Beratungen im Oktober 2026 abgeschlossen; die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand am 23. Oktober 2026 noch aus.
Ist Software-as-a-Service ein Produkt im Sinne des neuen Gesetzes?
Ja. Software ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ProdHaftG ein Produkt, nach der Gesetzesbegründung unabhängig davon, ob sie auf einem Gerät gespeichert, über Cloud-Technologien abgerufen oder als Software-as-a-Service bereitgestellt wird. Das gilt auch für KI-Systeme und für kostenlose Software, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird. Ausgenommen ist freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird; kein Produkt sind außerdem Informationen wie der Inhalt digitaler Dateien.
Kann eine Kanzlei Schadensersatz nach dem Produkthaftungsgesetz verlangen, wenn ein KI-Werkzeug versagt?
In aller Regel nicht. Anspruchsberechtigt sind nur natürliche Personen. Ausgeschlossen sind zudem Sachen, die ausschließlich beruflich genutzt werden, und Daten, die auch nur teilweise beruflich genutzt werden; reine Vermögensschäden sind nicht ersatzfähig. Das gilt im Ergebnis auch für Einzelanwältinnen und Einzelanwälte. Ansprüche der Kanzlei richten sich nach dem Vertrag mit dem Anbieter und nach allgemeinem Deliktsrecht.
Haftet der Anbieter eines KI-Systems nach dem Produkthaftungsgesetz für falsche Antworten?
Für reine Vermögensschäden, etwa aus einer falschen Rechtsauskunft, jedenfalls nicht, weil sie nicht ersatzfähig sind. Ob gefährliche Ausgaben eines KI-Systems, die zu Körper- oder Gesundheitsschäden führen, ein Fehler der Software sind oder als Information außerhalb des Produktbegriffs liegen, ist nicht entschieden; der EuGH hat für einen unrichtigen Gesundheitstipp in einer gedruckten Zeitung die Produkthaftung verneint. Vertragliche und deliktische Ansprüche bleiben in jedem Fall möglich.
Muss eine Kanzlei im Produkthaftungsprozess Unterlagen ihrer Mandantin offenlegen?
Ist sie am Prozess nicht als Prozessbevollmächtigte beteiligt, ist sie Dritte und nach § 19 Abs. 1 ProdHaftG zur Offenlegung nicht verpflichtet, soweit sie nach den §§ 383 bis 385 ZPO das Zeugnis verweigern darf; für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte folgt das aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Das Recht entfällt, wenn die Mandantin sie von der Verschwiegenheit entbindet. Liegen anwaltliche Unterlagen beim beklagten Hersteller selbst, gilt diese Regel nicht; dann entscheidet die Abwägung des Gerichts nach § 19 Abs. 3, in der vertrauliche Informationen zu schützen sind.
Können Haftungsausschlüsse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die neue Produkthaftung begrenzen?
Gegenüber der geschädigten Person nicht. Nach § 18 ProdHaftG kann von der Ersatzpflicht nicht zu ihrem Nachteil abgewichen werden, und die Selbstbeteiligung von 500 Euro sowie der Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro des alten Rechts entfallen. Zwischen Unternehmen in der Lieferkette lassen sich Freistellungen, Regress und Rückgriffsverzichte dagegen vereinbaren.
Quellen und Methodik
Dieser Beitrag gibt Gesetzestexte, Gesetzesmaterialien, Entscheidungen und Verfahrensstände mit Stand vom 23. Oktober 2026 wieder. Paragrafen ohne Gesetzesangabe sind solche des neuen Produkthaftungsgesetzes in der vom Bundestag am 8. Oktober 2026 beschlossenen Fassung; der Wortlaut folgt der Zusammenstellung in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, die am Stichtag nur als Vorabfassung vorlag, die Begründung dem Regierungsentwurf. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand aus. „a. F.“ bezeichnet das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989. Der Verfahrensstand folgt dem Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages. Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ist in der berichtigten Fassung zitiert. Der niederländische Entwurf ist in der bei der Tweede Kamer eingereichten Fassung wiedergegeben, der Stand der Beratungen nach der Website der Eerste Kamer. Zum Stand in Frankreich haben wir die Antwort des Justizministeriums auf die Anfrage Nr. 11448 und die Liste der Gesetzentwürfe auf Vie publique ausgewertet. Kurze Zitate aus niederländischen und französischen Quellen stehen im Original, Randnummern beziehen sich auf die verlinkte Fassung. Der Beitrag dient der allgemeinen fachlichen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
- Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP), Vorgang 329483, Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, Stand 23. Oktober 2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8429 vom 7. Oktober 2026, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (Vorabfassung), insbesondere § 19 ProdHaftG in der Ausschussfassung, Art. 17 (Inkrafttreten) und Entschließung
- Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates, ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024
- Eerste Kamer der Staten-Generaal, Wetsvoorstel 36906, Implementatiewet richtlijn herziening productaansprakelijkheid, Stand der Beratungen am 23. Oktober 2026
- Vie publique, Liste der Gesetzgebungsdossiers, Gesetzentwürfe (projets de loi) 2026, abgerufen am 23. Oktober 2026
- Europäische Kommission, Rücknahme von Vorschlägen der Kommission, ABl. C/2025/5423 vom 6. Oktober 2025 (darunter COM(2022) 496 final, 2022/0303 (COD), Vorschlag für eine Richtlinie über KI-Haftung)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, mit Begründung, Stellungnahme des Bundesrates (Anlage 2) und Gegenäußerung der Bundesregierung (Anlage 3)
- Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte
- Berichtigung der Richtlinie (EU) 2024/2853, ABl. L, 2026/90364, 7.5.2026 (Art. 2 Abs. 1)
- Tweede Kamer der Staten-Generaal, Kamerstuk 36906 Nr. 2, Voorstel van wet, Implementatiewet richtlijn herziening productaansprakelijkheid, insbesondere Art. 6:188 und 6:190 BW in der Entwurfsfassung und Art. 189aa Overgangswet nieuw Burgerlijk Wetboek
- Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) vom 15. Dezember 1989, geltende Fassung, insbesondere §§ 1, 2, 3, 10, 11 und 13
- Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Verordnung über künstliche Intelligenz, KI-Verordnung)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 823
- EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, Krone-Verlag, C-65/20, ECLI:EU:C:2021:471, Rn. 32 bis 42
- Verordnung (EU) 2024/2847 vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung), Art. 14 und 71
- Zivilprozessordnung, § 142
- Zivilprozessordnung, § 383
- Bundesrechtsanwaltsordnung, § 43a
- Zivilprozessordnung, § 385
- Zivilprozessordnung, § 390
- Légifrance, Code civil, Art. 1245 bis 1245-17 (De la responsabilité du fait des produits défectueux)
- Assemblée nationale, Question écrite n° 11448 von Sacha Houlié, veröffentlicht im JO vom 9. Dezember 2025, S. 10030, Antwort des Justizministeriums im JO vom 12. Mai 2026, S. 4170
- EUR-Lex, Nationale Umsetzungsmaßnahmen zur Richtlinie (EU) 2024/2853 (CELEX 32024L2853), Stand 23. Oktober 2026