KI-Agenten in der Anwaltskanzlei: Was sich delegieren lässt – und was in anwaltlicher Hand bleiben muss
KI-Agenten versprechen, nicht nur Texte zu erzeugen, sondern ganze Arbeitsfolgen selbstständig abzuarbeiten. Für Kanzleien ist das interessant – und anspruchsvoller als der Einsatz eines Chatbots. Je mehr ein System handeln darf, desto genauer müssen Auftrag, Berechtigungen, Quellen und anwaltliche Freigaben feststehen.
Die kurze Antwort
Eine Kanzlei kann einem KI-Agenten vorbereitende, klar begrenzte und überprüfbare Arbeit übertragen. Dazu können das Ordnen von Dokumenten, die Erstellung einer Chronologie, das Beobachten veröffentlichter Rechtsentwicklungen oder ein erster Recherche- und Entwurfsdurchgang gehören. Nicht delegierbar ist die anwaltliche Verantwortung: Rechtsfrage, Tatsachengrundlage, strategische Einordnung, endgültige Quellenwahl und jede nach außen vertretene Aussage brauchen eine zuständige Berufsträgerin oder einen zuständigen Berufsträger.
Der richtige Prüfungsmaßstab lautet deshalb nicht „Ist dieses Produkt agentisch?“, sondern: Was darf es lesen, entscheiden, verändern und versenden – und an welcher Stelle muss es anhalten?
Was einen KI-Agenten vom Chatbot unterscheidet
Ein klassischer generativer Assistent beantwortet eine Eingabe. Ein KI-Agent erhält ein Ziel, plant mehrere Schritte und nutzt dafür gegebenenfalls Werkzeuge oder weitere Systeme. Er kann etwa eine Akte durchsuchen, fehlende Informationen erkennen, eine Recherche anstoßen, einen Entwurf erstellen und eine Aufgabe im internen System aktualisieren. Der Übergang ist fließend; eine einheitliche Marktterminologie gibt es noch nicht.
Genau hier beginnt das sogenannte Agent-Washing: Ein Anbieter nennt eine bekannte Chat- oder Automatisierungsfunktion „Agent“, ohne dass sie selbst plant oder handelt. Für die Beschaffung ist diese Bezeichnung wertlos. Maßgeblich sind nachweisbare Fähigkeiten, Datenzugriffe, Schreibrechte und externe Aktionen. Eine nüchterne Bewertung juristischer KI-Tools beginnt daher mit dem konkreten Arbeitsablauf, nicht mit der Produktkategorie.
Warum das Thema 2026 vom Zukunftsbild zur Einführungsfrage wurde
Mehrere aktuelle Erhebungen zeigen dieselbe Richtung, allerdings mit unterschiedlichen Stichproben. Im Thomson-Reuters-Bericht 2026 gaben 15 Prozent von mehr als 1.500 befragten Fachleuten aus 27 Ländern an, dass ihre Organisation agentische KI bereits nutzt; weitere 53 Prozent planten oder erwogen den Einsatz. Die Befragung umfasst neben Rechtsberufen auch andere professionelle Dienstleistungen und ist keine Deutschlandquote. Eine Deloitte-Befragung von 121 leitenden Verantwortlichen aus Rechtsabteilungen im April und Mai 2026 ergab, dass 61 Prozent agentische KI erprobten oder in Pilotprojekten einsetzten. Beide Zahlen messen verschiedene Gruppen und Fragen; sie sind ein Marktsignal, keine belastbare Prognose für jede Kanzlei.
Auch die Berufsorganisationen befassen sich inzwischen ausdrücklich mit dem Thema. Die Law Society veröffentlichte im April 2026 einen eigenen Bericht zu agentischer KI. Die britische SRA betonte im Juli 2026, dass geringere unmittelbare Aufsicht höhere Risiken mit sich bringt und die Verantwortung bei den regulierten Personen bleibt (SRA). Die BRAK bezeichnet agentische KI in ihrer Zusammenfassung des technischen CCBE-Leitfadens als künftige Technologie, die komplexe Ziele plant, Werkzeuge nutzt und Handlungen ausführt. Der CCBE-Originalleitfaden ordnet diese Entwicklung in die technischen und beruflichen Auswahlfragen für Kanzleien ein. Damit ist die Frage nicht mehr nur, ob sie KI einsetzen, sondern welche Autonomie sie verantworten können.
Eine Autonomieleiter für den Kanzleialltag
Autonomie sollte nicht pauschal erlaubt werden. Sinnvoller ist eine Stufung nach tatsächlicher Handlungsmacht:
- Antworten und strukturieren: Das System fasst bereitgestelltes Material zusammen oder erstellt eine Themenliste. Es ändert nichts und kommuniziert nicht nach außen.
- Planen und recherchieren: Es zerlegt eine Frage in Teilschritte und durchsucht freigegebene Quellen. Fundstellen und Suchgrenzen müssen sichtbar bleiben.
- Intern vorbereiten: Es erzeugt eine Chronologie, den Entwurf eines internen Vermerks oder eine Aufgabenliste und darf diese nur in einem abgegrenzten Mandatsbereich speichern.
- Interne Systeme verändern: Es trägt Termine ein, ordnet Dokumente zu oder aktualisiert Statusfelder. Jede Änderung braucht Protokollierung und muss reversibel sein.
- Nach außen handeln: Es versendet Nachrichten, reicht Dokumente ein, löst Zahlungen aus oder setzt rechtlich relevante Erklärungen ab. Diese Stufe verlangt einen ausdrücklichen menschlichen Freigabepunkt; für viele Kanzleien sollte sie im Pilot vollständig gesperrt bleiben.
Die Stufe ist nicht allein von der Aufgabe abhängig. Eine Fristenübersicht als interner Entwurf hat ein anderes Risikoprofil als die selbstständige Änderung des verbindlichen Kanzleikalenders.
Vier typische Szenarien – und die richtige Grenze
1. Rechtsmonitoring und Recherche
Ein Agent kann neue Veröffentlichungen beobachten, nach Rechtsgebiet vorsortieren und eine Leseliste erstellen. Die Kanzlei sollte aber festlegen, welche Quellen zugelassen sind, wie Aktualität geprüft wird und dass kein Rechtssatz ohne Lektüre der Originalquelle in eine Beratung einfließt. Für die fachliche Vertiefung eignet sich ein quellengebundener Rechercheprozess.
2. Aktenanalyse
Chronologien, Personenlisten und Widerspruchstabellen sind gute vorbereitende Aufgaben. Der Agent darf jedoch keine Lücke als Tatsache behandeln oder aus einem unvollständigen Dokumentensatz eine abschließende Position bilden. Datenklassifizierung und Freigabe vor dem Upload bleiben Teil eines kontrollierten Dokumentenprozesses.
3. Fristen und Mandatsorganisation
Das Extrahieren eines Datums kann Zeit sparen. Die rechtliche Fristberechnung, die Prüfung von Zustellung und Fristbeginn sowie der verbindliche Kalendereintrag brauchen weiterhin das bestehende Fristenkontrollsystem und eine verantwortliche Person. Ein Agent darf hier unterstützen, aber keine bewährte Sicherungskette ersetzen.
4. Kommunikation und Einreichungen
Entwürfe für Sachstandsmitteilungen an Mandanten oder Schriftsätze sind möglich. Versand, Einreichung, Vergleichsangebot oder Anerkenntnis dürfen nicht aus einer automatisierten Kette heraus erfolgen. Vor jeder externen Nutzung sind Tatsachen, Rechtsstand, Ton, Empfänger, Anlagen und Mandantenauftrag zu prüfen.
Berufsrecht: Der Agent übernimmt keine Verantwortung
Das geltende Berufsrecht enthält kein Sonderregime, das die Verantwortung an Software verschiebt. § 43 BRAO verlangt eine gewissenhafte Berufsausübung; § 43a BRAO schützt unter anderem Unabhängigkeit und Verschwiegenheit. Wird ein externer Dienstleister einbezogen, begrenzt § 43e BRAO den Zugang zu geschützten Tatsachen auf das Erforderliche und verlangt sorgfältige Auswahl sowie vertragliche Sicherungen (BRAO).
Im Juni 2026 berichtete die BRAK aus der Satzungsversammlung, für die Übernahme von KI-Arbeitsergebnissen sei grundsätzlich keine andere Bewertung angezeigt als bei Arbeitsergebnissen menschlicher Hilfspersonen; zugleich sei KI-Kompetenz unverzichtbar (BRAK). Der Vergleich ist hilfreich, aber nicht vollständig: Ein Agent kann einen Fehler in Sekunden über viele Mandate verbreiten und handelt ohne menschliches Zögern. Aufsicht muss deshalb vorab in Berechtigungen und Freigaben übersetzt werden.
Vertraulichkeit ist dabei keine Formalität. Die Kanzlei muss wissen, welche Daten ein Agent sieht, ob er sie mit anderen Mandaten verknüpfen kann, welche Unterauftragnehmer beteiligt sind und wie sich Zugriff und Aufbewahrung beenden lassen. Praktische Vertiefungen bieten unsere Leitfäden zu sicherer KI für Anwälte und zur Frage, wann Mandantendokumente in KI verarbeitet werden dürfen.
EU-KI-Verordnung und DSGVO: Der Verwendungszweck entscheidet
Ein KI-Agent ist nicht allein wegen seiner Autonomie ein Hochrisiko-KI-System. Die Einordnung nach der EU-KI-Verordnung richtet sich nach dem vorgesehenen Zweck und dem konkreten Einsatzfeld. Eine Recherche über veröffentlichte Rechtsprechung ist daher anders zu bewerten als ein System, das Beschäftigte auswählt oder Personen in einem gesetzlich erfassten sensiblen Bereich bewertet. Auch der AI Act Service Desk weist darauf hin, dass „KI-Agent“ keine eigene gesetzliche Systemkategorie ist. Kanzleien sollten ihre Rolle – regelmäßig als Betreiberin eines fremden Systems, bei wesentlichen Änderungen gegebenenfalls anders – pro Anwendungsfall dokumentieren.
Zum Stichtag dieses Beitrags ist außerdem die Änderung durch Verordnung (EU) 2026/1744 zu beachten. Sie trat am 27. Juli 2026 in Kraft und fasste Artikel 4 neu. Anbieter und Betreiber müssen nun Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Namen KI-Systeme betreiben oder nutzen. Dabei sind Wissen, Erfahrung, Aus- und Weiterbildung sowie der Einsatzkontext zu berücksichtigen. Eine bestimmte individuelle Kompetenzstufe müssen sie nicht garantieren (Digitaler Omnibus). Für einen Agenten mit Kalender-, E-Mail- oder Aktenzugriff muss die Einweisung deshalb weiter gehen als für eine reine Formulierungshilfe.
Andere Fristen wurden ebenfalls verschoben: Die Abschnitte 1 bis 3 des Kapitels III gelten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und für Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I ab dem 2. August 2028. Die Transparenzregeln des Artikels 50 gelten weiterhin ab 2. August 2026 (Kommission). Keine dieser Fristen setzt die DSGVO außer Kraft. Zweckbindung, Datenminimierung, angemessene Sicherheit und Datenschutz durch Technikgestaltung gelten parallel. Wer dem Agenten mehr Daten und Rechte gibt, als die konkrete Aufgabe erfordert, vergrößert ohne Not die Folgen eines Fehlers.
Neun Kontrollen vor dem ersten produktiven Einsatz
- Zweck: eine präzise Aufgabe und ein messbares Ergebnis definieren.
- Mandatsgrenze: erlaubte Akten, Quellen und Datenklassen festlegen.
- Minimalrechte: Lesen, Schreiben, Senden und Löschen getrennt vergeben.
- Quellenpflicht: Rechtsaussagen und Dokumentbefunde bis zur Primärquelle zurückverfolgen.
- Freigabepunkte: vor jeder rechtlich relevanten oder nach außen wirkenden Aktion anhalten.
- Protokoll: Auftrag, Quellen, Aktionen, Änderungen und Freigaben nachvollziehbar halten.
- Abbruch: Zugriff sofort entziehen und Änderungen rückgängig machen können.
- Testfälle: bekannte Grenzfälle, unvollständige Akten und widersprüchliche Quellen prüfen.
- Änderungskontrolle: neue Funktionen oder Berechtigungen vor Nutzung erneut bewerten.
Diese Kontrollen ergänzen die bestehende KI-Audit-Trail-Praxis und die Due-Diligence-Prüfung des Anbieters. Sie ersetzen weder die fachliche Aktenführung noch die Sicherheitsprüfung der Kanzlei.
Ein belastbarer 30-Tage-Pilot
- Woche 1 – abgrenzen: Einen einzigen Arbeitsablauf, eine verantwortliche Partnerin oder einen verantwortlichen Partner, erlaubte Daten und eine verbotene Aktionsliste festlegen.
- Woche 2 – testen: Mit freigegebenen historischen, anonymisierten oder synthetischen Fällen arbeiten. Fehlerarten, Quellenqualität, Bearbeitungszeit und notwendige Eingriffe erfassen.
- Woche 3 – kontrolliert anwenden: Einen kleinen Kreis geschulter Personen zulassen; externe Aktionen und selbstständige Friständerungen bleiben gesperrt.
- Woche 4 – entscheiden: Nicht nur Zeitgewinn, sondern Korrekturaufwand, Fehlerschwere, Quellenabdeckung und Einhaltung der Freigaben bewerten. Nur bei vorher definierten Erfolgskriterien erweitern.
Vor dem Kauf sollte die Kanzlei außerdem klare Antworten verlangen:
- Welche Handlungen kann der Agent tatsächlich ausführen, und welche nur vorbereiten?
- Lassen sich Rechte pro Rolle, Mandat und Aktion beschränken?
- Werden sämtliche Quellen, Systemänderungen und Freigaben sichtbar?
- Wie stoppt man einen laufenden Auftrag, und welche Änderungen sind reversibel?
- Was ändert der Anbieter ohne Zustimmung an Modellen, Funktionen oder Unterauftragnehmern?
- Wie unterstützt die Lösung Export, Löschung, Vorfallaufklärung und einen geordneten Anbieterwechsel?
Was eine anwaltstaugliche Arbeitsumgebung leisten sollte
Für LexVera beginnt verantwortbare juristische KI bei sichtbaren Quellen und endet bei einer klaren menschlichen Entscheidung. Eine nützliche Arbeitsumgebung kennzeichnet Rechtsordnung, Rechtsgebiet und Stand der Quellen, trennt Mandatsmaterialien, macht Recherche- und Dokumentbefunde überprüfbar und erleichtert die Wiederverwendung bereits geprüften Wissens. Sie ersetzt keine anwaltliche Beurteilung; sie schafft die Grundlage dafür, dass diese effizienter und auf einer besseren Informationsbasis erfolgt.
Mehr zu diesem Ansatz finden Sie auf der Seite Juristische KI für Kanzleien. Wie LexVera Quellen auswählt und Beiträge prüft, erläutert die Redaktionsrichtlinie; die Grundsätze zum Schutz der Plattform beschreibt die Seite Sicherheit bei LexVera.
Fazit
KI-Agenten können Kanzleiarbeit sinnvoll beschleunigen, wenn ihre Handlungsmöglichkeiten innerhalb eines belastbaren Kontrollrahmens bleiben. Gute Delegation beginnt mit einer engen Aufgabe, minimalen Rechten und prüfbaren Quellen. Sie endet vor jeder Entscheidung, die rechtliche Bewertung, Mandanteninteresse oder Außenwirkung verlangt. Dort bleibt nicht nur die Haftung, sondern der eigentliche Wert anwaltlicher Arbeit beim Menschen.
Häufige Fragen zu KI-Agenten in Kanzleien
Was ist ein KI-Agent in einer Anwaltskanzlei?
Ein KI-Agent bearbeitet ein vorgegebenes Ziel über mehrere Schritte hinweg und kann dafür – innerhalb erteilter Berechtigungen – Quellen, Dokumente oder andere Systeme nutzen. Entscheidend ist nicht die Produktbezeichnung, sondern welche Handlungen das System tatsächlich ausführen darf.
Darf ein KI-Agent selbstständig Rechtsberatung erteilen?
Ein KI-Agent kann Analyse und Entwürfe vorbereiten. Die rechtliche Würdigung, strategische Empfehlungen und jede Beratung gegenüber Mandanten müssen jedoch von einer zuständigen Rechtsanwältin oder einem zuständigen Rechtsanwalt geprüft und verantwortet werden.
Sind KI-Agenten nach der EU-KI-Verordnung automatisch Hochrisiko-Systeme?
Nein. Die Einordnung richtet sich nach dem konkreten Verwendungszweck und den gesetzlichen Kriterien, nicht nach dem Etikett „Agent“. Ein Einsatz in gewöhnlicher Rechtsrecherche ist daher nicht allein wegen der Agentenfunktion hochriskant.
Welche Aufgaben sollten KI-Agenten nicht ohne Freigabe ausführen?
Ohne ausdrückliche menschliche Freigabe sollten KI-Agenten insbesondere keine Schriftsätze einreichen, Mandanten oder Gegenseiten anschreiben, Fristen verbindlich ändern, Zahlungen auslösen, Daten löschen oder eine abschließende Rechtsposition festlegen.
Braucht eine Kanzlei für KI-Agenten eine besondere Richtlinie?
Die bestehende KI-Richtlinie sollte mindestens freigegebene Aufgaben, Datenklassen, Berechtigungen, Quellenanforderungen, Freigabepunkte, Protokollierung, Abbruchmöglichkeiten und den Umgang mit Fehlern ausdrücklich für agentische Funktionen regeln.
Quellen und weiterführende Literatur
- Thomson Reuters Institute: 2026 AI in Professional Services Report
- Deloitte Legal: The AI Imperative – Befragung leitender Rechtsverantwortlicher, Juli 2026
- The Law Society: The future of agentic AI in legal practice, April 2026
- Solicitors Regulation Authority: Agentic AI in legal services, Juli 2026
- BRAK: Technischer CCBE-Leitfaden zum Umgang mit KI, April 2026
- CCBE: Technical guide on the use of AI tools and models by lawyers, März 2026
- BRAK: Satzungsversammlung zu KI-Kompetenz und anwaltlicher Verantwortung, Juni 2026
- Bundesministerium der Justiz: Bundesrechtsanwaltsordnung, insbesondere §§ 43, 43a und 43e
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2026/1744 – Digitaler Omnibus zur KI
- AI Act Service Desk der Europäischen Kommission: aktueller Zeitplan der EU-KI-Verordnung
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz
- EUR-Lex: Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679
- AI Act Service Desk der Europäischen Kommission: Einordnung von KI-Agenten in der EU-KI-Verordnung