KI und Stundenhonorar: Wem gehört die eingesparte Zeit?

Im Juli 2025 stellte die Berliner Rechtsanwältin Seda Dinc-Öztürk im Anwaltsblatt eine Frage, die sich viele Kanzleien stellen, wenn auch selten so offen: Wenn eine rechtliche Prüfung dank automatisierter Analyse nur zwei statt acht Stunden dauert, darf dann der ursprüngliche Zeitaufwand abgerechnet werden? Ihre Antwort, die sie als persönliche Auffassung im Rahmen des DAV-Ausschusses Anwaltsethik und Anwaltskultur veröffentlichte, fällt eindeutig aus: „Wer mithilfe von KI eine Leistung in deutlich kürzerer Zeit erbringt, kann nicht einfach so tun, als hätte er acht Stunden gearbeitet, wenn es objektiv nur zwei waren.“ (1) Rechtlich hatte der Bundesgerichtshof die Frage zu diesem Zeitpunkt längst beantwortet. Wer ein Zeithonorar vereinbart, „darf jedoch nur die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit abrechnen“ (2) und muss diese Zeit im Streitfall konkret darlegen und beweisen. Mit eben dieser Pflicht rechtfertigt der BGH im Urteil vom 12. September 2024 formularmäßige Zeithonorare auch gegenüber Verbrauchern (3), und nach dem Urteil vom 19. Februar 2026 lässt sie sich selbst gegenüber Unternehmern nicht abbedingen (4).

Inzwischen fragen die Mandanten selbst. Nach einem Bericht der Financial Times begannen Goldman Sachs, Morgan Stanley und Citigroup Anfang September 2026, ihre Kanzleien zu drängen, Einsparungen durch KI weiterzugeben. Nach einer Umfrage der Citi unter 57 Kanzleien sieht etwa die Hälfte ihre Abrechnung nach Stunden bereits von KI beeinflusst, drei Viertel erwarten das bis 2028, obwohl die Nachfrage nach anwaltlichen Stunden im ersten Halbjahr um 4,2 % wuchs, gegenüber üblicherweise etwa 1,5 % (5). Am 20. Oktober 2026 folgte eine vom Softwareanbieter Everlaw beauftragte Umfrage unter 300 Unternehmensjuristen in den USA: 60 % erwarten niedrigere Honorare oder weniger abgerechnete Stunden, wenn ihre Kanzleien KI einsetzen, und 62 % erwarten, dass die Kanzleien diesen Einsatz offenlegen (6). Wem die eingesparte Zeit gehört, entscheidet aber nicht die Haltung einer Kanzlei zum Stundenhonorar, sondern das geltende Vergütungsrecht, und dieses unterscheidet sich zwischen Deutschland, den Niederlanden und Frankreich weit stärker, als die internationale Debatte vermuten lässt.

Was KI an der Vergütung ändert

KI verkürzt anwaltliche Arbeit nicht gleichmäßig. Sie verkürzt vor allem die Schritte, die bislang wie selbstverständlich nach Zeit abgerechnet wurden: den ersten Entwurf eines Gutachtens oder Schriftsatzes, die Zusammenfassung einer umfangreichen Akte, den Abgleich eines Vertrags mit dem Kanzleimuster, die erste Recherche zu einer bekannten Rechtsfrage. Das sind die Aufgaben, die typischerweise Berufsanfänger übernehmen, und deshalb trifft der Druck zuerst die Stunden, an denen ein großer Teil der Marge hängt.

Andere Teile der Arbeit schrumpfen nicht, manche wachsen. Jede Fundstelle in einem KI-gestützten Entwurf muss weiterhin geöffnet und gelesen, jede übernommene Tatsache mit der Akte abgeglichen werden. Was geschieht, wenn dieser Schritt fehlt, zeigt ein Beschluss des AG Köln vom 2. Juli 2025: Ein Fachanwalt für Familienrecht hatte einer Entscheidung Voraussetzungen zugeschrieben, die ebenso wie die angegebenen Fundstellen nach den Worten des Familiengerichts „offenbar mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfunden“ waren. Das Gericht wies ihn auf § 43a Abs. 3 BRAO hin, eine Kosten- oder Vergütungsfolge knüpfte es daran nicht (7). Unser Beitrag zu KI-generierten Fake-Entscheidungen behandelt dieses Risiko ausführlich.

Wem die Ersparnis zufällt, hängt von der Vergütungsgrundlage ab. Beim Zeithonorar kommt sie automatisch dem Mandanten zugute, ob die Kanzlei das will oder nicht. Bei einer vorab vereinbarten Pauschale bleibt sie bei der Kanzlei. Bei den gesetzlichen Gebühren, die sich meist nach dem Gegenstandswert richten, verbleibt sie weitgehend beim Anwalt; ein möglicher Vorbehalt betrifft die Rahmengebühren.

Die gemeinsame Regel: Abgerechnet wird die tatsächlich aufgewandte Zeit

Am deutlichsten hat es bislang die amerikanische Anwaltschaft formuliert. Der Ethikausschuss der American Bar Association (ABA) schrieb im Juli 2024, wer nach Stunden abrechne, müsse auch beim Einsatz schnellerer KI-Werkzeuge die tatsächlich aufgewandte Zeit in Rechnung stellen („must bill for their actual time“) (8). Wer fünfzehn Minuten braucht, um das Material für einen Schriftsatz in ein Werkzeug einzugeben, darf diese fünfzehn Minuten und die Zeit für die Prüfung des Entwurfs auf Richtigkeit und Vollständigkeit berechnen, nicht aber die Stunden, die der Entwurf früher gekostet hätte. Auch ein besonders effizienter Anwalt darf nicht mehr Stunden berechnen, als er aufgewandt hat.

In Europa hat bislang keine Anwaltsorganisation eine verbindliche Vergütungsregel für KI erlassen. Die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer zum KI-Einsatz vom Dezember 2024 erwähnen Vergütung, Abrechnung und Lizenzkosten mit keinem Wort. Eine berufsrechtliche Pflicht, Mandanten über die Nutzung von KI zu informieren, ergibt sich danach aus BRAO und BORA „nach aktuellem Stand“ nicht; Transparenzpflichten können sich aber aus dem Vertragsrecht oder dem UWG ergeben. Ihr Fazit: „Unabhängig davon ist ein transparenter Umgang mit KI-Tools und im Zweifel eine vertragliche Regelung mit den Mandanten empfehlenswert.“ (9) Auch die Empfehlungen der niederländischen Anwaltskammer schweigen zur Vergütung (10). Am weitesten geht der französische Conseil national des barreaux (CNB), die nationale Vertretung der französischen Anwaltschaft: Nach seinem im März 2026 verabschiedeten Leitfaden kann KI die Honorare senken, weil sie Zeit spart, und erhöhen, weil die Werkzeuge Geld kosten. Die Honorare seien in der schriftlichen Honorarvereinbarung ausgewogen und transparent festzulegen, unter Berücksichtigung der eingesparten Zeit, der Technologiekosten und der Verantwortung des Anwalts für KI-erzeugte Inhalte (11). Im Übrigen gilt das allgemeine Vergütungsrecht, und es bindet das Zeithonorar in allen drei Ländern an tatsächlich geleistete Arbeit.

Deutschland: gesetzliche Gebühren, Vergütungsvereinbarung und Zeithonorar

Das Pauschprinzip und seine Sollbruchstelle

Das deutsche Vergütungsrecht setzt an einer anderen Stelle an. Die gesetzlichen Gebühren bemessen sich meist nach dem Gegenstandswert und den Verfahrensabschnitten, nicht nach der Zeit. Sie erheben, so der BGH, „nicht den Anspruch, das konkrete Mandat adäquat oder auch nur kostendeckend zu vergüten“; erst das Gebührenaufkommen insgesamt soll Kosten und Lebensunterhalt des Anwalts decken (2). Matthias Kilian, Direktor des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln und des Soldan Instituts, hält deshalb jedenfalls die Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit für robust gegenüber KI: Nach dem Pauschprinzip trage seit jeher der Anwalt das Risiko, ob sich eine Sache schnell erledigt oder lange hinzieht (12).

Anders liegt es bei den Rahmengebühren, vereinfacht gesagt im außergerichtlichen Bereich und bei der Wahlverteidigung. Hier bestimmt der Anwalt die Gebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen und berücksichtigt dabei vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit; ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist eine unbillige Bestimmung für ihn nicht verbindlich (13). Den Umfang leiten Rechtsprechung und Literatur nach Kilian „weitgehend unisono“ aus dem Zeitaufwand ab. Darin sieht er eine mögliche „Sollbruchstelle“: Gerichte könnten den Umfang KI-gestützter, weniger zeitintensiver Arbeit geringer bewerten, wie es einzelne Entscheidungen beim entfallenden Einarbeitungsaufwand von Spezialisten bereits getan haben. Überzeugend fände er das nicht: „Der besonders ineffiziente Rechtsanwalt sollte von der Gebührensystematik nicht profitieren, der besonders effiziente Rechtsanwalt sollte hingegen die Früchte seiner Effizienz ernten dürfen.“ Er erwartet aber, dass Kostenträger wie Versicherungen darauf drängen werden, KI-bedingte Zeitersparnisse in den gesetzlichen Gebühren abzubilden (12). Eine Entscheidung, die eine Rahmengebühr wegen des KI-Einsatzes niedriger angesetzt hätte, ließ sich für diesen Beitrag nicht finden.

Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren: außergerichtlich erlaubt, gerichtlich nicht

Wer die KI-Ersparnis weitergeben will, stößt in Deutschland auf eine Grenze, die es in den Niederlanden und in Frankreich so nicht gibt. Nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, „soweit dieses nichts anderes bestimmt“ (14). Etwas anderes bestimmt § 4 RVG („Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung“) für außergerichtliche Angelegenheiten, wobei die niedrigere Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko stehen muss, sowie für Inkassodienstleistungen in den in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Verfahren (15). Für die übrigen gerichtlichen Angelegenheiten fehlt eine solche Bestimmung. Liest man beide Vorschriften zusammen, bilden die gesetzlichen Gebühren dort die Untergrenze: Im Prozess lassen sich Effizienzgewinne durch KI nicht über eine Vergütung unterhalb des RVG weitergeben.

Die Vergütungsvereinbarung: Form, Ermessen und § 34 RVG

Wer nach Zeit oder pauschal oberhalb der gesetzlichen Gebühren abrechnen will, braucht eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a Abs. 1 RVG: in Textform, als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt, nicht in der Vollmacht enthalten und mit dem Hinweis, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (16). Fehlt es an Textform, Bezeichnung oder Absetzung, kann der Anwalt nach § 4b RVG nicht mehr als die gesetzliche Vergütung fordern (17). Einen mangelhaften Erstattungshinweis erfasst § 4b RVG nicht; er lässt nach dem BGH den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unberührt. Die Erklärung in Textform muss aber den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen (4). Wofür eine Pauschale gilt und wofür nach Zeit abgerechnet wird, gehört deshalb in die Vereinbarung selbst.

Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, gilt nach § 3a Abs. 2 Satz 2 RVG die gesetzliche Vergütung als vereinbart (16). Der BGH hat das 2020 auf eine Klausel angewandt, nach der die Kanzlei für Sekretariatsarbeit nach freier Wahl den tatsächlichen Aufwand oder pauschal 15 Minuten je Anwaltsstunde berechnen durfte (zu § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG a. F.) (2). Eine Klausel, die es der Kanzlei überlässt, KI-gestützte Arbeit nach Belieben als Zeit oder als Technikpauschale abzurechnen, würde nach unserer Einschätzung dasselbe Schicksal teilen. Für eine isolierte Beratung oder Auskunft und für schriftliche Gutachten soll der Anwalt nach § 34 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit das Vergütungsverzeichnis keine Gebühren bestimmt; ohne Vereinbarung erhält er Gebühren nach bürgerlichem Recht, gegenüber Verbrauchern höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro (18). Die Form- und Bezeichnungsvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG gelten für diese Gebührenvereinbarung nicht (16). Für KI-gestützte Beratung, etwa die Kurzprüfung einer klar umrissenen Frage, ist § 34 RVG damit die naheliegende Grundlage für eine Pauschale.

Zeithonorar: was der BGH verlangt

Für das Zeithonorar hat der IX. Zivilsenat des BGH eine strenge Linie entwickelt. Sie entstand ohne Blick auf KI, beantwortet aber die meisten Fragen, die KI aufwirft.

Erstens wird nur die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit abgerechnet, denn der Mandant hat ein berechtigtes Interesse, „nur diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine, des Mandanten, Angelegenheit verwandt hat“ (2). Eine formularmäßige Klausel, die für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes auslöst, ist deshalb jedenfalls gegenüber Verbrauchern unwirksam. Welcher Zeittakt noch vertretbar ist, hat der BGH offengelassen. Das LG Karlsruhe hat 2021 in erster Instanz einen Fünf-Minuten-Takt gebilligt, weil die Rundungseffekte nicht so eklatant seien, dass sich die Abrechnung strukturell zulasten des Mandanten auswirke; ob der Mandant Verbraucher war, lässt die veröffentlichte Begründung nicht erkennen (19). Dasselbe Gericht kürzte die abgerechnete Zeit nach Beweisaufnahme von 89,10 auf 62,75 Stunden und erkannte Reisezeit mangels ausdrücklicher Regelung nicht an, während der BGH 2010 Reisezeiten nach dem Wortlaut der dortigen Vereinbarung für vergütungspflichtig hielt (20). Wer Reisezeit abrechnen will, sollte sie also ausdrücklich regeln; für KI-bezogene Zeit, von den Eingaben in das Werkzeug bis zur Prüfung seiner Ergebnisse, liegt dieselbe Lösung nahe.

Zweitens trägt der Anwalt die Darlegungs- und Beweislast für die abgerechneten Stunden. Er muss konkret und nachprüfbar darlegen, welche Akten und Schriftstücke er durchgesehen, welchen Schriftsatz er vorbereitet oder verfasst, zu welcher Rechts- oder Tatfrage er recherchiert und mit wem er wann worüber telefoniert hat. Allgemeine Hinweise auf Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche genügen nicht, weil sie „jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind“ (20). Das gilt nicht nur für die Strafverteidigung, für die der Senat den Maßstab entwickelt hat, sondern ebenso im Zivilverfahren (21). Hinzu kommt eine Angemessenheitskontrolle: Der nachgewiesene Zeitaufwand ist nur zu vergüten, soweit er in angemessenem Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der Sache steht, und wer einen Spezialisten beauftragt, darf eine Erledigung im üblichen Zeitrahmen erwarten (20).

Drittens, und für KI besonders aufschlussreich: Nach demselben Urteil von 2010 besteht der Anspruch auf den vereinbarten Stundensatz nur, wenn der Anwalt die Leistung persönlich erbringt; Unterstützungsleistungen nachgeordneter juristischer Hilfspersonen sind angesichts der hohen Stundensätze mit diesen abgegolten (20). Der BGH hat dieses Ergebnis durch Auslegung der konkreten Vereinbarung gewonnen, und auf KI übertragen hat die Überlegung bislang kein Gericht. Die Parallele liegt aber nahe: Was das Werkzeug zuarbeitet, ist mit dem Stundensatz des Anwalts abgegolten und keine zweite Uhr, die nebenher läuft. In dieselbe Richtung weist die Feststellung des BGH von 2020, dass Sekretariatsstunden nach dem RVG nicht gesondert in Rechnung gestellt werden können (2).

Viertens lässt sich die Nachweispflicht nicht abbedingen. Eine Klausel, nach der abgerechnete Zeiten als anerkannt gelten, wenn der Mandant nicht fristgerecht widerspricht, hat der BGH 2024 gegenüber Verbrauchern verworfen (3) und im Februar 2026 auch gegenüber Unternehmern für unwirksam erklärt, weil sie die dem Mandantenschutz dienende Nachweispflicht „leerlaufen“ ließe (4).

Wie streng Instanzgerichte diesen Maßstab anwenden, zeigt ein Urteil des OLG Brandenburg vom 21. Oktober 2025 (22). Auftraggeberin war eine öffentliche Stelle, die eine Kanzlei zu 420 Euro je Stunde mit internen Ermittlungen und mit der externen Ermittlungsführung in einem Disziplinarverfahren beauftragt hatte. Einträge wie „Arbeit in Akte“ ließ das Gericht ebenso wenig gelten wie Tagesposten, die mehrere Tätigkeiten ohne Aufteilung der Zeit zusammenfassten. Gelten ließ es dagegen die knappe Angabe zur Erstellung eines 57-seitigen Sachberichts, denn ein solcher Bericht nehme „gerichtsbekannt eine Vielzahl von Arbeitsstunden in Anspruch“ und lasse sich kaum sinnvoll in Arbeitsschritte gliedern. Aus unserer Sicht ist das genau die Annahme, die KI-gestütztes Entwerfen infrage stellt: Wird ein umfangreicher Bericht in Teilen von einem Werkzeug vorformuliert, ist nicht mehr gerichtsbekannt, wie viele Stunden er kostet. Auch bei umfangreichen Ausarbeitungen gehören die einzelnen Schritte, insbesondere die Prüfung, deshalb in den Tätigkeitsnachweis. Ob das Urteil rechtskräftig ist, wissen wir nicht.

Herabsetzung und Sittenwidrigkeit

Auch eine wirksam vereinbarte Vergütung ist nicht unangreifbar. Ist sie unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie nach § 3a Abs. 3 RVG im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden; zuvor muss das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einholen (16). Übersteigt das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache, spricht nach dem BGH auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es unangemessen hoch ist; der Anwalt kann sie entkräften (23). Davon zu unterscheiden ist die Sittenwidrigkeit: Sie macht die Honorarabrede nichtig und lässt nur den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren bestehen. Eine Pauschale, die nach dem früheren Aufwand kalkuliert wurde und heute kaum noch Arbeit abbildet, wird nicht schon deshalb unwirksam, kann aber in den Bereich geraten, in dem ein Gericht nach „allen Umständen“ fragt.

Erfolgshonorar

Ein Erfolgshonorar ist nach § 49b Abs. 2 BRAO unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt (14). Nach § 4a RVG ist es nur in drei Fällen zulässig: bei Geldforderungen bis 2.000 Euro, bei Inkassodienstleistungen außergerichtlich oder in den in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Verfahren sowie dann, wenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Außer beim Inkasso darf für den Misserfolg nur dann keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird; zudem muss die Vereinbarung unter anderem angeben, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll (24). Fehlt diese Angabe oder liegt keiner der drei Fälle vor, bleibt es nach § 4b RVG bei der gesetzlichen Vergütung (17).

Niederlande und Frankreich: dieselbe Frage, andere Instrumente

Ein gesetzliches Gebührenrecht wie das RVG kennen die Niederlande nicht. Maßgeblich sind die Berufsregeln der niederländischen Anwaltschaft, genauer Regel 17 der Gedragsregels advocatuur 2018 (25). Sie verlangt ein unter allen Umständen angemessenes Honorar, bei Annahme des Auftrags klare Absprachen über Honorar, Weiterberechnung von Kosten und Abrechnungsweise, eine Warnung, sobald die Rechnung die anfängliche Schätzung deutlich übersteigen wird, und regelmäßige, ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Rechnungen mit Stundensatz und Zeitaufwand „oder einer anderen vereinbarten Grundlage“. Nach der Erläuterung muss der Anwalt in den meisten Fällen Zeitaufwand und Gesamtkosten vorab schätzen. Ob insgesamt überhöht abgerechnet wurde, prüft der Hof van Discipline, das niederländische Anwaltsgericht zweiter Instanz, wenn auch nur eingeschränkt (26). Artikel 7.7 der Verordening op de advocatuur, der Berufssatzung der niederländischen Anwaltskammer, verbietet Honorare, die nur bei einem bestimmten Ergebnis anfallen oder in einem Anteil am Wert des Ergebnisses bestehen; Ausnahmen gelten für einen üblichen Inkassotarif und für Personenschadensachen (27). Zulässig sind nach der Disziplinarrechtsprechung ein niedrigerer Stundensatz für den Misserfolg und ein höherer für den Erfolg, sofern der niedrigere Satz die Kosten deckt und ein bescheidenes Einkommen ermöglicht (25).

In Frankreich ist eine schriftliche Honorarvereinbarung (convention d'honoraires) außer bei Dringlichkeit, höherer Gewalt und voller Prozesskostenhilfe Pflicht; sie nennt Betrag oder Berechnungsweise der Honorare sowie die vorgesehenen Kosten und Auslagen. Ein allein am gerichtlichen Ergebnis ausgerichtetes Honorar ist verboten, ein ergänzendes Erfolgshonorar neben der Vergütung für die erbrachte Arbeit zulässig (28). Die anwaltliche Berufsordnung von 2023 (Code de déontologie des avocats) verlangt, den Mandanten regelmäßig über die Entwicklung der Honorare zu unterrichten, und lässt Pauschalhonorare und periodische Honorare ausdrücklich zu (29). Der Zeitaufwand ist nur ein Bemessungskriterium neben Rechercheaufwand, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, Kanzleikosten, Erfahrung, Ergebnis und dem Nutzen der Leistung für den Mandanten (30). Die im April 2026 überarbeiteten Mustervereinbarungen des CNB enthalten eine optionale KI-Klausel ohne Aussage zum Preis; das Muster für das Zeithonorar sieht Rechnungen in vereinbarten Abständen mit einer Aufstellung von Leistungen und Zeitaufwand vor (31). Im Honorarstreit darf der Präsident des Berufungsgerichts (premier président de la cour d'appel) bei fehlender Vereinbarung die Stunden nicht einfach mit einem durchschnittlichen örtlichen Stundensatz multiplizieren (32); mit oder ohne Vereinbarung kann er das Honorar herabsetzen, es sei denn, der Mandant hat es nach Erbringung der Leistung dem Grunde und der Höhe nach akzeptiert (33).

Verbraucher als Mandanten: was ein Stundensatz über die Gesamtkosten sagen muss

Bei Verbrauchern tritt zu jeder nationalen Regel das Unionsrecht hinzu. In der Rechtssache D.V. (C-395/21) hatte eine litauische Anwältin bei einem Stundensatz von 100 Euro ein Honorar von 9.900 Euro eingeklagt; der EuGH entschied am 12. Januar 2023 (34), dass eine Stundensatzklausel den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft und nur dann von der Missbrauchskontrolle ausgenommen ist, wenn sie klar und verständlich abgefasst ist. Ein bloßer Stundensatz ist das nicht: Der Verbraucher braucht vor Vertragsschluss Angaben, aus denen er die ungefähren Gesamtkosten abschätzen kann, etwa eine Schätzung der voraussichtlichen oder der Mindestzahl an Stunden oder die Zusage, in angemessenen Abständen Rechnungen oder Aufstellungen mit den geleisteten Stunden zu übersenden. Die fehlende Transparenz allein macht die Klausel nicht missbräuchlich. Ist sie aber missbräuchlich und kann der Vertrag ohne sie nicht fortbestehen, kann der Anwalt leer ausgehen, und das Gericht darf die Klausel nicht durch eine eigene Einschätzung des angemessenen Honorars ersetzen.

Der BGH hat das Urteil im September 2024 aufgenommen, aber anders gewichtet. Er bestätigt, dass eine formularmäßige Zeithonorarvereinbarung mit einem Verbraucher in richtlinienkonformer Auslegung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent ist, wenn der Anwalt weder die Gesamtkosten der Größenordnung nach erkennbar macht noch sich zu Rechnungen oder Stundenaufstellungen in angemessenen Abständen verpflichtet. Unwirksam ist sie deshalb aber nicht ohne Weiteres, denn die Intransparenz ist nur ein Gesichtspunkt der Gesamtwürdigung, und das Urteil des EuGH gibt dem Senat „keine Veranlassung“, von seiner Rechtsprechung abzurücken (3). Den Mandanten hält der Senat im Verbraucherverkehr „in gesteigertem Maße“ für schutzbedürftig, sieht den Schutz aber in der Darlegungs- und Beweislast des Anwalts, nicht in einer Schätzpflicht. Entfällt die Vergütungsvereinbarung insgesamt, wie im entschiedenen Fall wegen mehrerer unwirksamer Klauseln, erhält der Anwalt die gesetzliche Vergütung, denn das RVG ist nach dem BGH kein abdingbares Recht, sondern gesetzliches Preisrecht mit Ordnungsfunktion: „Unionsrechtliche Erwägungen stehen dem nicht entgegen.“ (3)

Die Niederlande zeigen, wie anders dasselbe Urteil wirkt, wenn kein gesetzliches Preisrecht im Hintergrund steht. Amsterdamer Gerichte wiesen 2023 und Anfang 2024 Honorarklagen von Anwälten vollständig ab, wenn die Auftragsbestätigung nur einen Stundensatz und allenfalls eine monatliche Abrechnung vorsah (35). Die Berufungsgerichte haben diese Linie uneinheitlich abgeschwächt. Der Gerechtshof Amsterdam verlangte im November 2024 die Angabe einer Größenordnung, etwa 5.000, 10.000 oder 50.000 Euro. Für missbräuchlich hielt er die Klausel aber nicht, auch weil Stundensätze für Anwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben sind; wegen Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten kürzte er das Honorar um 25 % (36), in einem späteren Fall um 40 % (37). Der Gerechtshof 's-Hertogenbosch erklärte im März 2025 den Vertrag für nichtig, weil eine Vorschussrechnung nahegelegt hatte, der Gesamtbetrag werde ungefähr dem Vorschuss entsprechen; die Mandantin erhielt die gezahlten Honorare zurück (38). Der Gerechtshof Den Haag sprach dagegen im Juli 2026 einer Kanzlei das volle Honorar zu: intransparent, aber nicht missbräuchlich (39). Der Hoge Raad hat die Frage für Anwaltshonorare nicht entschieden; der Hof van Discipline hielt im August 2026 aber fest, dass ein Anwalt nach Regel 17 und dem Urteil des EuGH Zeitaufwand und Gesamtkosten vorab schätzen muss (26). Die französische Cour de cassation liegt näher beim BGH: Im März 2026 hob sie eine Entscheidung auf, die eine Erfolgshonorarklausel allein wegen mangelnder Klarheit gestrichen hatte, ohne ein erhebliches Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers festzustellen (40).

KI verschärft all das. Eine Schätzung des Zeitaufwands und regelmäßige Stundenaufstellungen sind genau das, was ein Mandant braucht, um zu erkennen, ob KI-Ersparnisse bei ihm ankommen. Auch wenn der BGH keine Schätzung verlangt, ist sie im Verbrauchermandat deshalb der sicherere Weg, und eine regelmäßige Aufstellung macht nur früher sichtbar, was der Anwalt im Streitfall ohnehin darlegen muss. Wer seine Arbeitsweise umgestellt hat, den Aufwand aber weiter nach dem alten Ablauf schätzt, gibt wissentlich eine Schätzung ab, die in vorhersehbarer Richtung falsch ist.

Pauschale, Budget, Erfolgshonorar: was „ergebnisorientiert“ in Europa heißen kann

Wenn Unternehmensjuristen „outcome-based pricing“ verlangen, meinen sie meist, für ein Arbeitsergebnis zu zahlen statt für die Stunden dahinter. Das ist zulässig und oft vernünftig; ein Honorar nur für den Erfolg oder ein Anteil am Erstrittenen bleibt dagegen außerhalb enger Ausnahmen verboten. Auf der Berufsrechtstagung der BRAK und des Instituts für Anwaltsrecht in Hannover sagte Frank Vießmann, Chief Compliance Officer der Continental AG, nach dem Tagungsbericht: „Vielleicht ist das Pauschalhonorar ja das Modell der Zukunft“; zugleich mahnte er, KI-Ergebnisse stets sorgfältig auf „Halluzinationen“ zu prüfen (41). Für eine redliche Beteiligung an der Ersparnis bleibt viel Spielraum:

Nach der Stellungnahme der ABA kann es unangemessen sein, mit dem Werkzeug dieselbe Pauschale zu verlangen wie ohne es, wenn es die Arbeit erheblich beschleunigt (8). Dinc-Öztürk formuliert dasselbe als Frage der Berufsethik: Ist der tatsächliche Aufwand erheblich geringer als beim Vertragsschluss angenommen, „darf das kein Geschäftsmodell auf Kosten der Unkenntnis des Mandanten werden“ (1). Rechtlich bindet in Deutschland zunächst die Vereinbarung. Ein Preis, der unbemerkt jeden Bezug zur Arbeit verloren hat, gehört aber zu den Vergütungen, die ein Gericht nach § 3a Abs. 3 RVG herabsetzen kann (16) und die in Frankreich der Honorarrichter kürzt (33).

Darf das KI-Werkzeug selbst abgerechnet werden?

Als gesonderter Posten in der Regel nicht, es sei denn, es ist vorab vereinbart. Das deutsche Recht formuliert die Grundregel ausdrücklich: Mit den Gebühren werden nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten (43). Ersatz entstandener Aufwendungen nach §§ 675, 670 BGB bleibt möglich, doch der Auslagenkatalog der Nr. 7000 bis 7008 VV RVG enthält keinen Tatbestand für Software oder KI-Lizenzen. Ob eine nutzungsabhängige, einem Mandat zurechenbare KI-Gebühr eine erstattungsfähige Aufwendung sein kann, hat, soweit ersichtlich, noch kein Gericht entschieden. Eine Lizenz, die der ganzen Kanzlei dient, gehört dagegen typischerweise zu den allgemeinen Geschäftskosten.

In einer Vergütungsvereinbarung können die Parteien Auslagen abweichend regeln, aber nicht beliebig. Der BGH hat 2024 eine Auslagenpauschale von 5 % der Nettogebühren für intransparent und unwirksam erklärt: Sie erhöhe in Wahrheit den Stundensatz pauschal um 5 %, „ohne dass erkennbar wäre, dass mit jeder Arbeitsstunde durchschnittlich entsprechende Auslagen verbunden wären“ (3). Ein prozentualer Technologiezuschlag auf das Zeithonorar wäre nach unserer Einschätzung demselben Einwand ausgesetzt. Die ABA-Stellungnahme unterscheidet ähnlich: Werkzeuge, die zur Ausstattung der Kanzlei gehören, sind Gemeinkosten; ein für ein bestimmtes Mandat nutzungsabhängig eingekaufter Drittanbieterdienst darf zu den tatsächlichen Kosten weiterberechnet werden, ohne Aufschlag und unter Weitergabe von Rabatten (8).

In den Niederlanden und in Frankreich führt die Pflicht zur vorherigen Absprache zum selben Ergebnis: Regel 17 verlangt klare Absprachen über die Weiterberechnung von Kosten (25), die französische Honorarvereinbarung nennt die vorgesehenen Kosten und Auslagen (28), und das Muster des CNB für Pauschalhonorare behandelt die laufenden Kosten der Kanzlei als abgegolten (31). Eine mandatsbezogene Technologieposition gehört daher ausdrücklich in die Vergütungsvereinbarung, mit der Angabe, was sie abdeckt; bei einer Klausel, die offenlässt, wann sie greift, droht nach § 3a Abs. 2 Satz 2 RVG, dass die gesetzliche Vergütung als vereinbart gilt.

Prüfen ist Arbeit, Einarbeiten nicht

Die Zeit, in der ein Anwalt einen KI-gestützten Entwurf prüft, ist echte anwaltliche Arbeit und kann wie jede andere abgerechnet werden. Die BRAK verlangt diese Prüfung sogar: Eine „eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle der KI-Ergebnisse“ sei in jedem Fall erforderlich (9). Ein Mandant, der weiß, dass ein Entwurf mit KI entstanden ist, und auf der Rechnung keine Prüfzeit findet, wird sich fragen, ob überhaupt geprüft wurde.

Schwerer zu rechtfertigen sind zwei andere Arten von Zeit. Die erste ist die Einarbeitung. Die amerikanische Stellungnahme sieht die Einarbeitung in ein Werkzeug, das der Anwalt regelmäßig nutzt, als seine eigene Sache an, es sei denn, der Mandant verlangt ausdrücklich ein bestimmtes, dem Anwalt unbekanntes Werkzeug (8). Für das deutsche Recht liegt dasselbe nahe, weil der Mandant nach dem BGH nur die Zeit bezahlt, die auf seine Angelegenheit verwandt wurde (2); bei den Rahmengebühren beschreibt Kilian einen weitgehenden Konsens, dass es dem Auftraggeber nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn sich ein Anwalt das nötige Fachwissen erst aneignen muss (12). Die zweite ist die Behebung von Fehlern des Werkzeugs. Die Zeit, in der sich herausstellt, dass eine zitierte Entscheidung nicht existiert, hat kein Mandant bestellt. Die Rechtbank Amsterdam erhöhte im August 2026 die Kostenerstattung um einen halben Punkt des niederländischen Kostentarifs, weil ein Schriftsatz eine bekannte Entscheidung mit Worten zitiert hatte, die es in veröffentlichter Rechtsprechung nicht gibt, und Gegenseite wie Gericht das unnötig Zeit gekostet hatte. Ob KI im Spiel war, ließ das Gericht offen; den Mehraufwand trug die verantwortliche Partei (44).

Was die unterlegene Partei erstattet

In Deutschland erstattet die unterlegene Partei nach § 91 Abs. 2 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Anwalts der obsiegenden Partei, gleich was diese ihrem Anwalt zahlt (45); deshalb muss jede Vergütungsvereinbarung darauf hinweisen, dass regelmäßig nicht mehr erstattet wird (16). Effizienzgewinne durch KI mindern den Erstattungsbetrag also nicht, und ein höheres Zeithonorar erhöht ihn regelmäßig nicht. Allenfalls bei Rahmengebühren, deren unbillige Bestimmung einen erstattungspflichtigen Dritten nicht bindet, könnte der Umfang KI-gestützter Arbeit künftig eine Rolle spielen (13).

In den Niederlanden richten sich Kostenentscheidungen gewöhnlich nach dem liquidatietarief, einem Punktesystem nach Verfahrensschritten. Eine Ausnahme bilden Verfahren über Rechte des geistigen Eigentums, in denen nach Artikel 1019h der niederländischen Zivilprozessordnung die angemessenen und verhältnismäßigen tatsächlichen Kosten erstattet werden (46); dort werden die geltend gemachten Stunden geprüft, künftig auch KI-gestützte. Wie ein Gericht auf erkennbar maschinell entstandene Arbeit reagiert, zeigt ein Urteil der Rechtbank Noord-Holland vom März 2026 (47). Für einen von einem Softwaremodell erzeugten Bewertungsbericht zum steuerlichen Immobilienwert (WOZ-Wert) waren zwei Stunden verlangt worden; das Gericht befand, dass weder Zeiteinheit noch Stundensatz zu dieser Arbeitsweise passten, und setzte 15 Euro je Bericht fest. Es ging um Sachverständigenkosten nach dem Besluit proceskosten bestuursrecht, der niederländischen Verordnung über Verfahrenskosten im Verwaltungsrecht, nicht um ein Anwaltshonorar, und die Entscheidung ist erstinstanzlich. Ihre Begründung reicht aber über den Einzelfall hinaus. In Frankreich spricht das Gericht nach Artikel 700 des Code de procédure civile einen nach Billigkeit bemessenen Betrag zu: eine Ermessensentscheidung, keine Stundenrechnung.

Was in die Vergütungsvereinbarung gehört

Streit über KI und Honorar entscheidet sich meist an dem, was vor Beginn der Arbeit vereinbart wurde. Sechs Punkte gehören in die Vereinbarung:

  1. Wie KI im Mandat eingesetzt wird. Für welche Aufgaben, unter wessen Aufsicht und mit der Zusage, dass ein Anwalt alles prüft, was die Kanzlei verlässt; eine solche vertragliche Regelung empfiehlt die BRAK (9), die niederländische Kammer rät, die Zustimmung des Mandanten einzuholen (10). Einzelheiten in unserem Beitrag zur Zustimmung des Mandanten vor dem KI-Einsatz.
  2. Vergütungsgrundlage und Anwendungsbereich. Zeithonorar, Pauschale, Deckelung oder eine Kombination, mit einem Anwendungsbereich, der sich aus der Vereinbarung in Textform selbst ergibt (4).
  3. Eine Schätzung, die der heutigen Arbeitsweise entspricht. Eine Größenordnung, wo nötig je Abschnitt, mit der Zusage, sie fortzuschreiben.
  4. Zeittakt und Stundenaufstellungen. Minutengenaue Erfassung oder ein kurzer Takt statt angefangener Viertelstunden, Stundenaufstellungen in angemessenen Abständen und keine Anerkenntnisklausel.
  5. Technologiekosten. Entweder mit dem Honorar abgegolten oder als genau beschriebene mandatsbezogene Position zu den tatsächlichen Kosten, nie als Prozentsatz der Gebühren.
  6. Wie Ersparnisse geteilt werden. Soll der Mandant über das hinaus profitieren, was das Zeithonorar ohnehin weitergibt, kommen eine niedrigere Pauschale, eine Obergrenze oder ein Überprüfungstermin nach dem ersten Abschnitt in Betracht.

Zeiterfassung und Tätigkeitsnachweis

Beim Zeithonorar ist die Zeiterfassung das Beweismittel. Erfasst wird die tatsächlich aufgewandte Zeit, einschließlich der Zeit für die Eingaben in das Werkzeug und die Prüfung seiner Ergebnisse, und beschrieben wird die Arbeit so, dass der Mandant sie nachprüfen kann. Der BGH hält das für zumutbar: Der Anwalt könne „ohne weiteres stichwortartig in einer auch im Nachhinein verständlichen Weise niederlegen“, was er in welchem Zeitraum getan hat (20). „Prüfung und Überarbeitung des Erstentwurfs der Klageerwiderung; elf zitierte Entscheidungen an den Originalquellen geprüft“ sagt einem Mandanten weit mehr als „Arbeit in Akte“, und genau diesen Detailgrad verlangt die Rechtsprechung. Das LG Karlsruhe hielt den Honoraranspruch zudem erst von dem Zeitpunkt an für einforderbar, zu dem die Kanzlei den Zeitaufwand nach Tätigkeiten aufgeschlüsselt hatte (19).

Nicht erfasst wird die Zeit, die eine Aufgabe ohne das Werkzeug gekostet hätte, ebenso wenig ein fiktiver Wertaufschlag. Wer seine Arbeit für mehr wert hält, als die Stunden ausdrücken, regelt das vor Beginn der Arbeit in der Vergütungsvereinbarung und nicht hinterher in der Rechnung.

Acht Grundsätze für die Honorarpolitik der Kanzlei

  1. Beim Zeithonorar wird nur tatsächlich aufgewandte Zeit abgerechnet, einschließlich der Prüfung von KI-Ergebnissen und ohne die Einarbeitung in Werkzeuge.
  2. Jede Schätzung wird neu kalkuliert, und zwar auf Grundlage der heutigen, KI-gestützten Arbeitsweise.
  3. Verbraucher erhalten immer eine schriftliche Schätzung und regelmäßige Stundenaufstellungen.
  4. Pauschalen beruhen auf einem schriftlich beschriebenen Leistungsumfang, werden überprüft, wenn ein Abschnitt deutlich kürzer ausfällt, und unterschreiten im Prozess nicht die gesetzlichen Gebühren.
  5. Erfolgskomponenten gibt es nur in den Formen, die das jeweilige Recht zulässt, in Deutschland also nur im Rahmen des § 4a RVG.
  6. Lizenzen für KI-Werkzeuge sind allgemeine Geschäftskosten, es sei denn, eine mandatsbezogene Position ist vorab vereinbart und wird zu den tatsächlichen Kosten weiterberechnet.
  7. Tätigkeitsnachweise führen die Prüfung als eigenen Schritt auf und stellen KI-Ergebnisse nie als ohne Hilfsmittel erstellte Arbeit dar.
  8. Für die Honorargestaltung ist jemand verantwortlich: Ein Partner oder ein Gremium prüft KI-intensive Mandate darauf, ob das Honorar noch die Arbeit und den geschaffenen Wert abbildet.

Wie das zur Arbeitsweise von LexVera passt

Jedes der beschriebenen Modelle steht und fällt mit etwas, das der Mandant nicht unmittelbar sieht: ob die Arbeit hinter der Rechnung tatsächlich geprüft wurde. Eine Pauschale lässt sich nur verantwortungsvoll anbieten, wenn die Kanzlei vorhersehen kann, wie lange die Prüfung dauert, und eine Abrechnung nach Zeit überzeugt nur, wenn der für die Prüfung erfassten Zeit eine tatsächliche Prüfung entspricht. Auf diesen Schritt ist LexVera ausgerichtet. In Recherche und Dokumentenanalyse bleibt bei LexVera jede Aussage mit der Rechtsquelle oder Dokumentstelle verknüpft, auf die sie sich stützt. Der prüfende Anwalt öffnet die Quelle, statt sie zu suchen, und der verantwortliche Partner kann sehen, was geprüft wurde. Das verkürzt die Prüfung und macht sie, was für die Honorargestaltung wichtiger ist, besser planbar.

Welche Honorare die Kanzlei verlangt, entscheidet sie selbst; LexVera legt keine Honorare fest und schlägt keine vor. Die Plattform unterstützt die Vorbereitung; was daraus als Rat, Schriftsatz oder Rechnung hervorgeht, entscheidet ein zugelassener Anwalt, wie es auch unsere Redaktionsrichtlinie festhält. Mandatsunterlagen bleiben in dem Arbeitsbereich, den die Kanzlei kontrolliert, und werden nicht zum Training von Modellen verwendet.

Häufig gestellte Fragen

Darf ein Anwalt die Stunden abrechnen, die KI eingespart hat?

Nicht bei einem Zeithonorar. Der BGH, die American Bar Association und die niederländischen Berufsregeln binden es an die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit. Wer für das Ergebnis statt für die Zeit bezahlt werden will, muss vorab eine andere Grundlage vereinbaren, etwa eine Pauschale je Abschnitt.

Ist die Zeit für die Prüfung von KI-Ergebnissen abrechenbar?

Ja. Einen KI-gestützten Entwurf zu prüfen, die zitierten Entscheidungen zu öffnen und Tatsachen mit der Akte abzugleichen, ist anwaltliche Arbeit; die BRAK verlangt sie ausdrücklich. Die Einarbeitung in ein Werkzeug, das der Anwalt für alle Mandanten nutzt, ist dagegen in der Regel seine eigene Sache.

Darf eine Kanzlei ihr KI-Abonnement an Mandanten weiterberechnen?

Als gesonderten Posten nur nach vorheriger Vereinbarung. Ein kanzleiweit genutztes Werkzeug gehört zu den allgemeinen Geschäftskosten, die nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG mit den Gebühren abgegolten sind. Ein prozentualer Zuschlag ist riskant: Der BGH hat 2024 eine Auslagenpauschale von 5 % der Nettogebühren für unwirksam erklärt.

Lassen sich KI-Ersparnisse über ein Erfolgshonorar teilen?

Nur in engen Grenzen. Deutschland, die Niederlande und Frankreich verbieten ein allein vom Ergebnis abhängiges Honorar; die Ausnahmen sind begrenzt, in Deutschland auf die drei Fälle des § 4a RVG. Zulässig sind Pauschalen und gedeckelte Zeithonorare, in den Niederlanden ein niedrigerer und ein höherer Satz je nach Ausgang, in Frankreich ein ergänzendes Erfolgshonorar.

Muss ein Anwalt einem Verbraucher eine Schätzung des Zeitaufwands geben?

Nach dem EuGH ist eine bloße Stundensatzklausel gegenüber Verbrauchern ohne Schätzung oder regelmäßige Stundenaufstellungen nicht transparent. Der BGH lässt sie daran allein nicht scheitern, weil die Nachweispflicht des Anwalts den Mandanten schützt; niederländische Gerichte haben Honorare dagegen gekürzt oder versagt. Eine Schätzung ist deshalb der sicherere Weg.

Ändert KI, was die unterlegene Partei erstatten muss?

In Deutschland kaum: Nach § 91 Abs. 2 ZPO werden die gesetzlichen Gebühren erstattet, unabhängig vom Zeitaufwand. Französische Gerichte entscheiden nach Ermessen, niederländische meist nach einem Punktesystem. Anders liegt es dort, wo tatsächliche Kosten geltend gemacht werden, etwa in niederländischen Verfahren über Rechte des geistigen Eigentums.

Quellen und Methodik

Dieser Beitrag gibt Gesetze, Gerichts- und Disziplinarentscheidungen, Hinweise der Kammern und veröffentlichte Umfragen mit Stand vom 21. Oktober 2026 wieder. Beiträge im Anwaltsblatt sind als Meinungsbeiträge oder Tagungsbericht gekennzeichnet, die Umfrage eines Anbieters als solche ausgewiesen. Mehrere der zitierten Entscheidungen sind erstinstanzlich, oder ihre Rechtskraft ist nicht bekannt. Ältere BGH-Entscheidungen zitieren das RVG nach der früheren Zählung; die Vorschriften werden hier in ihrer heutigen Fassung angegeben, Bezugnahmen auf die alte Zählung sind mit „a. F.“ gekennzeichnet. Der Beitrag dient der allgemeinen fachlichen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

  1. Seda Dinc-Öztürk, Wenn die KI schneller liest als der Mensch, Anwaltsblatt, 30. Juli 2025 (Meinungsbeitrag, Rubrik Anwaltsethik)
  2. BGH, Urteil vom 13. Februar 2020, IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350
  3. BGH, Urteil vom 12. September 2024, IX ZR 65/23, BGHZ 241, 174
  4. BGH, Urteil vom 19. Februar 2026, IX ZR 226/22
  5. Roy Strom, Big Law AI Cost Savings Remain a Mystery as Billable Hours Jump, Bloomberg Law, 3. September 2026 (zum Bericht der Financial Times und zur Citi-Umfrage)
  6. Everlaw und Wakefield Research, In-House Innovation Report, Pressemitteilung vom 20. Oktober 2026 (Anbieterumfrage unter 300 Unternehmensjuristen in den USA)
  7. AG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2025, 312 F 130/25
  8. American Bar Association, Formal Opinion 512, Generative Artificial Intelligence Tools, 29. Juli 2024 (Abschnitt zu Honoraren)
  9. Bundesrechtsanwaltskammer, Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI), Stand Dezember 2024
  10. Nederlandse orde van advocaten, Aanbevelingen AI in de advocatuur
  11. Conseil national des barreaux, Guide pratique La déontologie et l'intelligence artificielle, verabschiedet am 12. und 13. März 2026, 1. Auflage April 2026, S. 40
  12. Matthias Kilian, KI-assistierte Rechtsdienstleistungen und Vergütungsrecht, Anwaltsblatt, 10. Februar 2025 (Meinungsbeitrag)
  13. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14
  14. Bundesrechtsanwaltsordnung, § 49b
  15. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 4
  16. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 3a
  17. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 4b
  18. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 34
  19. LG Karlsruhe, Urteil vom 19. Januar 2021, 6 O 213/18, AnwBl Online 2021, 740
  20. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209, Rn. 77 bis 85
  21. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2014, IX ZR 177/13
  22. OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Oktober 2025, 6 U 126/24
  23. BGH, Urteil vom 10. November 2016, IX ZR 119/14
  24. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 4a
  25. Gedragsregels advocatuur 2018 (Niederlande), Regeln 16 und 17 mit Erläuterung
  26. Hof van Discipline, 14. August 2026, ECLI:NL:TAHVD:2026:265
  27. Verordening op de advocatuur (Niederlande), Artikel 7.7 und 7.8
  28. Loi n° 71-1130 du 31 décembre 1971 (Frankreich), Artikel 10
  29. Décret n° 2023-552 du 30 juin 2023 portant code de déontologie des avocats, Artikel 10 bis 12
  30. Règlement intérieur national de la profession d'avocat, Artikel 11 (konsolidierte Fassung vom 18. Februar 2026)
  31. Conseil national des barreaux, Révision des modèles types de conventions d'honoraires, Generalversammlung vom 10. April 2026
  32. Cour de cassation, 2e chambre civile, 9. März 2023, n° 21-15.821
  33. Cour de cassation, 2e chambre civile, 22. Januar 2026, n° 23-21.676
  34. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, D.V., C-395/21, ECLI:EU:C:2023:14
  35. Rechtbank Amsterdam, 20. Dezember 2023, ECLI:NL:RBAMS:2023:8253
  36. Gerechtshof Amsterdam, 26. November 2024, ECLI:NL:GHAMS:2024:3269
  37. Gerechtshof Amsterdam, 8. Juli 2025, ECLI:NL:GHAMS:2025:1765
  38. Gerechtshof 's-Hertogenbosch, 25. März 2025, ECLI:NL:GHSHE:2025:822
  39. Gerechtshof Den Haag, 14. Juli 2026, ECLI:NL:GHDHA:2026:2248
  40. Cour de cassation, 2e chambre civile, 12. März 2026, n° 24-15.851
  41. Hasso Suliak, „Vielleicht ist das Pauschalhonorar das Modell der Zukunft“, Anwaltsblatt, 15. Dezember 2025 (Tagungsbericht)
  42. Cour de cassation, 2e chambre civile, 18. Dezember 2025, n° 23-23.751
  43. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis), Vorbemerkung 7 und Nr. 7000 bis 7008
  44. Rechtbank Amsterdam, 12. August 2026, ECLI:NL:RBAMS:2026:8258
  45. Zivilprozessordnung, § 91
  46. Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (Niederlande), Artikel 1019h
  47. Rechtbank Noord-Holland, 4. März 2026, ECLI:NL:RBNHO:2026:2308